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V. Instruction für die Inspekteurs der Kavallerie318-1
(20. Juli 1779)

Seine königliche Majestät haben in der letztgemachten Campagne318-2 bei der Caoallerie einige Fehler observiret, die nothwendig corrigirt werden müssen und wovon die General-Puncte folgende sind:

1. die Fouragirung und

2. die Vorsorge für die Pferde.

1. Bei der Fouragirung kommt es vorzüglich darauf an, daß so viel möglich die im Felde stehende Fourage menagiret, nicht von den Pferden zertreten oder unnützerweise zu Nichte gemacht wird.

2. Daß niemals anderswo als an den wirklich angewiesenen Orten fouragiret werde; und sollte es sich hiebei ereignen, daß ein oder anderes Regiment bei dergleichen Anweisung nicht genügsame Fourage erhalten, wie sich solches bei einigen Gelegenheiten zugetragen hat, so wird dieses dadurch abgeändert, daß es sogleich Seiner Königlichen Majestät oder dem commandirenden Generale gemeldet werden soll, damit demjenigen Regimente, welchem Fourage fehlet, ein anderes Stück Feld angewiesen werden kann. Wenn im Felde nicht genugsame Fourage gewesen, so hat gewöhnlich die Schuld an den Officieren und Unter-Officieren gelegen, die zur Fouragirung mit commandiret waren, als welche nicht genugsame Attentian bezeigten noch Acht hatten, daß die Fomagir-Bunde groß genug gemacht und ordentlich auf so viel Tage, als befohlen worden, fouragirt worden.

Dieser Fehler hat sich vornehmlich bei einigen Dragoner-Regimentern gesunden, bei den Husaren aber besonders darin gezeiget, daß sie ihre Packte oder FouragirBunde nicht groß genug machen, um auf drei Tage mit benöthigter Fourage genugsam versehen zu sein. Der zweite Fehler beruhet lediglich auf der Négligence der Officiere und bestehet darin, daß die Officiere aus strafbarer Négligence keine Achtung auf die Fütterung und Conservation der Pferde haben. Unter den Regi<319>mentern der Cavallerie ist absonderlich das Regiment Baireuth, welches in diesem Puncte am schlechtesten ist, und bei dem es so weit ging, daß die Dragoner das Futter, welches zum Dienst war gemacht worden, an die Marketender vertauften. Seine Königliche Majestät sind nicht gesonnen, dergleichen unerlaubte Mißbrauche künftig im geringsten mehr zu dulden, und wenn künftig dergleichen mehrmals geschehen sollte, so werden die Commandeurs der Escadrons vor das Kriegsrecht kommen und nach Verdienst ihrer unerlaubten Négligence gestraft werden.

In dem Dienste sind überdies verschiedene Vorfälle vorgekommen, die nothwendig redressirt werden; denn ohngeachtet sich dergleichen Gelegenheiten nicht ereignet haben, worin die feindliche Cavallerie etwas decidiren können, so sind doch auf unsrer Seite Fehler vorgefallen, die künftig nicht mehr sollen gestattet werden. Zum Exempel auf den Feldwachen der Cavallerie und Husaren, die vor der Armee standen und durchaus nichts hätten gegen den Feind ohnangehalten oder gemeldet durchlassen müssen, hat man das Gegentheil häufig gefunden. Was auf feindlicher Seite durchpassiren will, muß sofort arretiret und nach dem Hauptquartiere in Arrest geschickt werden; was aber vom Feinde kommt, muß angehalten und eraminiret werden, wo es hinwolle, herkomme und was für Absichten es habe. In dieser Absicht müssen die Außenposien bei Tage alerte sein und des Nachts von einer Viertelstunde zur andern Patrouillen schicken. Wenn diese Patrouillen durch die Nachlässigkeit des wachthabenden Officiers negligiret werden, und daß die StabsOfficiere, welche du jour haben, nicht mit der größten Schärfe darauf halten, daß diese Sache mit aller derjenigen Accuratesse geschiehet, als nöthig ist, so entstehet daraus 1. daß ein jeder im Lager herum- und herauslaufen kann, wie es ihm gefällt 2. daß ein jeder, der zu desertiren Lust bekommt, fortkommen kann, ohne daß er rizquiren darf, von jemand angehalten zu werden. Um nun aber diesem allen vorzukommen, so müssen die angezeigten Fehler mit Ernst abgeschafft und jede Négligence der Officiere mit gehöriger Schärfe bestraft werden.

Die übrigen Puncte, welche Seine Königliche Majestät hiebei noch anzeigen, gehen vorzüglich die Husaren an und bestehen in folgenden verschiedenen Puncten.

Bei den mehresten Husaren-Regimentern ist dies der größte Fehler, daß der wirkliche Husarendienst bei ihnen fast gänzlich verschwunden ist. Diejenigen Regimenter, die in solcher Ordnung noch sind, wie es Seine Königliche Majestät verlangen, sind das Regiment von Werner, von Usedom und das Regiment von Czettritz. Bei den andern Regimentern findet man wohl Bravour, aber auch viel Faulheit, wenig Ambition, sich zu distinguiren, und viele dergleichen Fehler, welche anzeigen, daß der wirkliche Husarendienst aus ihnen ganz herausgekommen. Seine Königliche Majestät wollen davon nur einige Erempel anführen, wie Sie im letzten Feldzuge gesehen haben, daß die Husaren sogar die Seiten-Patrouillen vergessen hatten, die sie doch nothhwendig hätten machen müssen; desgleichen so gingen die Seiten-Patrouillen kaum 50 Schritt vom Regiment, da sie doch 4, 5 bis 600 und mehrere Schritt hätten<320> abgehen können. Auf diese Weise war es nicht möglich, avertirt zu werden von demjenigen, was zu thun sei; vielmehr sah sich solch Husaren-Regiment in dem Falle, überfallen zu werden. Ja, die Faulheit hat in dem letzten Frieden so überHand genommen, daß die Husaren das Patrouilliren nicht nur negligiren, sondern sogar gänzlich unterlassen und deshalb die Husaren-Officiere mehr wie einmal in Gefahr kommen, überfallen zu werden, ohne daß sie solches vermuthen konnten, welches unverzeihliche Fehler sind, die bloß in der Commodität entstehen und von dem faulen Leben in den Garnisonen herrühren. Daher die Commandeurs der Regimenter künftig hierüber besser halten und die Nachlässigkeit der Officiere gänzlich abschaffen sollen.

Außerdem befindet sich bei den Husaren-Regimentern noch ein Fehler, der ebenfalls aus der Faulheit entstehet und folgender ist: daß ein Husaren-Officier, der mit Ambition dienet, nur allein auf seiner Hut sei, um nicht surpreniret zu werden, und nicht vielmehr auch darauf bedacht sei, gewisse Projecte zu machen, wie er selbst den Feind überfallen könne, zum Exempel, wie er eine feindliche Feldwache überfallen oder dessen Zufuhr attaquiren könne. Allein Seine Königliche Majestät haben dergleichen keine Officiere gefunden, die darauf bedacht gewesen, sondern sie danken nur Gott, wenn der Feind sie zufrieden läßt und daß sie im Winter vor ihrem Kamin ruhig Tabak rauchen können, ohne an den Dienst zu denken. Aber diese Officiere sollen wissen, daß Seiner Königlichen Majestät Ambition sei, eine gute Armee zu haben; daher Allerhöchstdieselben, da Sie mit dergleichen negligirten Officieren den Endzweck nicht erreichen können, die Notwendigkeit zur Hand nehmen werden, anderwärts Officiere zu suchen, welche mehreren Eifer zum Dienst bezeigen, und, wenn solches dann geschiehet, werden die negligirten Officiere diesen Vorzug ihrer Faulheit zuzuschreiben haben.

Diese Instruction sollen die Inspecteurs allen Cavallerie-Regimentern communiciren, damit sie wissen, was sie in ihrem Dienste zu verbessern haben.

Weil Seine Königliche Majestät über Sachen, die es verdienen, ein Allerhöchstes Mißvergnügen finden, so können Höchstdieselben nicht umhin, hier noch beizufügen, daß von den Dragoner-Regimentern sich vorzüglich die nachstehenden vier Regimenter bei dem letzten Kriege distinguiret haben und welchen Höchsidieselben Gerechtigkeit widerfahren lassen, nämlich das Regiment von Thun, von Würtemberg, von Bosse und das Regiment von Lottum. Wenn Seine Königliche Majestät so viel Gutes von den andern nicht sagen können, so haben sie sich es allein zuzuschreiben und müssen sich nothwendig corrigiren.

Um die Fehler absonderlich bei den Husaren zu corrigiren, so sind die nachfolgenden Stücke unumgänglich nothwendig, als: I. daß nicht eine solche Menge junger Windbeutel als Officiere sich bei den Regimentern befinden, sondern daß bei selbigen hier und da alte gediente gute Wachtmeister zu Lieutenants vorgeschlagen werden, damit bei den Husaren-Regimentern immer solche Officiere bleiben, welche den<321> Dienst wissen, Patrouillen zu machen verstehen und in andern Fällen gebraucht werden können; 2. daß Seiner Königlichen Majestät sehr wohl bekannt ist, daß im Frühjahr, um das Korn zu schonen, nicht die Gelegenheit sei, rechte Patrouillen zu machen, oder andere dergleichen Dinge vom Husarendienst ordentlich vorzunehmen. Deshalb müssen diese Exercitien vornehmlich bei den Herbst-Manœvres geübt werden, wenn die Pferde von der Grasung gekommen sind; alsdann müssen die Chefs der Regimenter, wenn sie dereinst im Felde Ehre einlegen wollen, ihre Officiere nicht nur in allen Stücken und vorzüglich wegen der Patrouillen recht instruiren, wie sie selbige vorsichtig und ordentlich machen müssen, es sei auf den Flanken eines Corps oder wenn sie allein geschickt werden; bei welchem Exercice alles dasjenige beobachtet werden muß, was Seine Königliche Majestät in dem Reglement vorgeschrieben haben, nämlich, wie niemals eher über das Défilé müsse gegangen werden, bevor die andere Seite nicht vollkommen sei recognoscirt worden; desgleichen, daß man allezeit ein Dorf müsse zuvor durch etliche Patrouilleurs beschicken und recognosciren, ehe man sich in selbiges mit der ganzen Patrouille hineinbegebe, als welche Unvorsichtigkeit niemals geschehen muß.

Wenn die Regimenter im Herbst zum Ererciren in den Cantonnirungs-Dörfern stehen, so müssen sie Surprisen gegen einander machen, wie einer den andern in seinem Dorfe überfallen könne, und hiebei muß allemal versucht werden, wie einer dem andern durch Umwege in den Rücken kommen könne. Ferner müssen die Escadrons ihre Husaren in Mause-Patrouillen üben und dergleichen kleine Patrouillen fleißig machen lassen, damit die Husaren lernen, wie sie sich herumschleichen müssen, ohne daß es der Feind gewahr werde.

Es giebt hundert dergleichenDinge, worin die Regimenter sich üben müssen, damit der wirtliche Krieg nicht gänzlich vergessen werde; und giebt es bei den Regimentern solche Officiere, welche sich zu distinguiren Lust haben, so können sich selbige während des Friedens auf diese Weise einschießen, und man kann einen bessern Erfolg von ihrem Dienste in Feldzügen sich gewärtigen.

Dieses letztere haben besonders die Dragoner und Husaren-Regimenter sich anzunehmen, da selbiges ihren Dienst vorzüglich angehet.


318-1 Die Vorlage ist deutsch abgefaßt. Für die Einrichtung der Inspekteure vgl. S. 239.

318-2 Im Bayrischen Erbfolgekrieg.