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IV. Aus der Instruction für die Kommandeurs der Kavallerie-Regimenter314-1
(11. Mai 1763)

Bon der Disciplin und Mannszucht der Gemeinen

Die Disciplin muß in allen Stücken nach der im achten Theile des Reglements, Tit. IV., ertheilten Vorschrift auf das genaueste beobachtet werden. Derjenige Unter-Officier oder Gemeine, so dagegen handelt, muß nach Beschaffenheit des Fehlers hart bestraft werden.

Sollte der gemeine Mann raisonniren, es sei in oder außer Dienst, unter oder sonder Gewehr, so muß sogleich Standrecht über selbigen gehalten und er mit zwölfmaligem Gassenlaufen bestraft werden, weil dergleichen kurze Prozesse bei dem gemeinen Manne sehr viel Impression machen. Ueberhaupt muß der gemeine Soldat vor dem Officiere mehr Furcht als vor dem Feinde haben.

Sollte sich ein Gemeiner gegen einen Unter-Officier opponiren, so muß sogleich Standrecht über ihn gehalten und er zu zwanzigmaligem Spießruthenlaufen condemniret werden; opponirt sich aber ein Gemeiner gegen einen Officier, so muß sogleich Kriegsrecht über ihn gehalten und er arquebusiret314-2 werden. Ist es, daß ein Gemeiner einen Unter-Officier ums Leben bringt, so muß er lebendig gerädert werden.

Wenn sich einige Spitzbuben unter den Regimentern finden lassen sollten, die nicht allein selbst stehlen, sondern auch andere dazu anführen, so müssen selbige laut Reglements bestraft und überdem noch zum ewigen Festungs-Arreste condemniret werden.

Die kleinen Spitzbübereien sind laut Reglements zu bestrafen, und wenn sich Canaillen bei den Regimentern finden sollten, die dergleichen Filouteries tentirten314-3, so muß ihnen ein S auf die Hand gebrannt und sie weggejaget werden, damit sich dergleichen Gesindel nicht einnistele.

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Von der donciuite, Zucht und Aufsicht der Officiere

Well Seine Königliche Majestät ein nobles und respectables Corps Officiere in der Armee haben wollen, so müssen sämmtliche Officiere zu einer sehr guten Conduite angehalten werden, keine niederträchtige Streiche, als Schulden machen und nicht bezahlen, oder gar die Leute darum zu betrügen suchen wollen, sich dem Soffe ergeben, eine schlechte Conduite führen und dergleichen Sachen mehr, so einem Officiere unanständig sind, nicht ausgeübet noch von den Commandeurs der Regimenter geduldet werden. Hauptsächlich wird das Spielen bei den Regimentern auf das schärfste verboten. Diejenigen Officiere, so eine equivoque Reputation während des Krieges gehabt, oder die durch niederträchtige Conduite ihren Umgang mit geringen Leuten gehabt, die dem Soffe ergeben sind, Spieler von Profession und dergleichen schlechte und übel conduisirte Officiere müssen von den Regimentern geschafft und dergleichen niemalen wieder dabei geduldet werden.

Hauptsächlich müssen die Commandeurs darauf sehen, sich ein nobles Corps guter und ansehnlicher Officiere zu formiren, und sollten sich Edelleute aus fremden Landen finden, die Verstand, Ambition und eine wahre Lust zum Dienst bezeigen, so können solche Seiner Königlichen Majestät zu Officieren in Vorschlag gebracht werden.

Was Iugendfehler oder Fehler, so von Leuten aus Dummheit und nicht sausamer Ueberlegung geschehen, betrifft, so muß man solche anfänglich nicht mit der größten Rigueur bestrafen, sondern wenn es Leute von Ambition sind, so ist die Correction von einem Stabs-Officiere und der Arrest von einigen Tagen suffisant, dergleichen junge Leute zu corrigiren.

Weil aber nicht alle Leute gleiche Talente haben, so müssen diejenigen, welche die wenigste Einsicht und nicht die genugsame Ambition besitzen, zum kleinen Dienste, als Visitirung der Quartiere, Aufsicht über die Menage, Fütterung und Reinhaltung der Pferde, Dressirung und Ausarbeitung der Leute und dergleichen zum kleinen Dienste gehörigen Sachen angehalten werden, damit sie doch einigermaßen bei den Regimentern zu gebrauchen sind. Diejenigen aber, so am meisten Verstand und Ambition besitzen, die sie dringet, sich von ihrem Métier besser als andere zu acquittiren, die keine Faulheit noch Schläftigteit spüren lassen, deren Conduite gut und vernünftig ist, und die sich mit Lust zu allen Stücken ihres Métier appliciren, solche müssen nicht allein die Visitirung der Quartiere, Aufsicht über die Menage, Fütterung und Striegeln der Pferde und alle obbenannte Stücke des kleinen Dienstes verstehen und thun, sondern sich auch die Landkarten von den Provinzen und von ganz Deutschland bekannt machen, um dadurch eine genaue Kenntniß der Länder und deren Beschaffenheit zu erlangen, alle Festungen, Haupt- und andere kleine Städte, Flüsse, bergige Terrains, Plainen, Waldungen und Wege sich so viel als<316> möglich bekannt machen316-1, indem während dieses letzteren Krieges verschiedene Exempel vorgekommen, daß die Cavallerie in fremden Provinzen und auf allen Seiten ist gebraucht worden, da alsdann den Officieren von den Ländern, wohin sie geschickt werden, eine General-Idee unumgänglich nöthig ist. Imgleichen müssen auch die Officiere sich das Terrain um ihre Garnisonen besser bekannt machen, und können ihnen die Commandeurs der Regimenter und die Commandanten in den Städten oder Garnisonen dazu auf einen Tag Urlaub geben, damit sie das Terrain auf 5 Meilen um die Garnison herum sich genau bekannt machen können, zu sagen alle Wege, Stege, Flüsse, Moräste, Wälder, Berge und Plainen.

Da die französische Sprache anjetzo unentbehrlich ist, und der, so sich darauf befieißiget, in Holland, England, Italien, Polen, Rußland und allerwärts fortkommen kann, wenn er auch gleich die National-Sprache nicht verstehet, so recommandiren Seine Königliche Majestät solche den Officieren sehr, damit sich selbige und auch die jungen Edelleute, wo sie Gelegenheit haben, solche zu erlernen befleißigen sollen. Die Officiere bei den schlesischen und preußischen Regimentern können sich auch, wo nicht alle, doch einige, auf die Erlernung der polnischen Sprache legen.

Die Commandeurs der Regimenter müssen hauptsächlich mit darauf sehen, daß die Junker nicht zu viel Umgang mit dem gemeinen Manne, außer was im Dienst erfordert wird, haben, indem dergleichen Umgang solchen jungen Leuten, wenn sie etwas höheres werden, immer anklebet.

Der Unterschied zwischen Cuirassieren, Dragonern und Husaren bestehet vornehmlich in den Pferden, indem während der Zeit, da die Husaren in den Armeen stark zugenommen, man gegen solche nothwendig leichte Pferde hat gebrauchen müssen. Weil die schweren Cavallerie-Pferde beim Patrouilliren und Recognosciren nicht zu gebrauchen sind, so verursachet dieses, daß man die Cuirassiere nicht anders als zu Feldwachen, zum Soutien der Avant- und Arrieregarden bei der Armee gebrauchen kann, und also die Officiere von den Cuirassier-Regimentern von dem kleinen Kriege, den die leichten Truppen exerciren, keine rechte Expérience haben; so sollen sie, um Idées vom Patrouilliren, Recognosciren, von jedem Terrain zu profitiren, sich von dem Feinde ab- und durch Defiles mit weniger Verlust zu ziehen, die Disœ position zu Embuscaden316-2, Ueberfälle zu machen, und allerlei dergleichen Manœuvres, so zum kleinen Kriege vorkommen, zu erlernen sich äußerst angelegen sein lassen; und um diese Inconvenienz zu suppliren316-3, so befehlen Seine Königliche Majestät, daß alle Jahre zu der Zeit, da die Husaren-Regimenter zusammen sind, die muntersten und verständigsten Officiere, so die meiste Ambition haben, noch was zu lernen und Generale zu werden, vom Stabs-Officier bis zum Cornet, bei den Husaren geschickt werden sollen, um daselbst von dergleichen Manœuvres informirt zu werden. Zu dem Ende befehlen Seine Königliche Majestät, daß die Officiere von den schlesischen<317> Regimentern zum General-Lieutenant von Werner317-1, die magdeburgischen, märkischen, pommerschen zum Regiment Zielen, und die preußischen zum Regiment von Lossow geschickt werden sollen. Nur muß man die Officiere von den Cuirassieren und Dragonern hiebei noch erinnern, daß hauptsächlich in der Application von HusarenManœuvres für Cuirassiere und Dragoner wohl zu odserviren ist, daß sie niemals ihre Plänker weiter als 150 Schritt von ihrem Trupp ablassen, weil sonst selbige wegen der schweren Pferde von dem Feinde enleviret und von den Trupps nicht souteniret werden können. Was aber die Cuirassiere und Dragoner den leichten Truppen ganz und gar nachmachen können, ist, daß ein Trupp den andern zu souteniren und die Flanken zu decken weiß, wie dergleichen Manoeuvres bei den Husaren üblich sind.

Seine Königliche Majestät werden zu Revue-Zeiten sich genau bei den Regimentern nach den Osficieren erkundigen, die sich am meisten sowohl hierauf, als auch auf Erlernung der vorhin angefühtten, einem Officiere zu erlernen unentbehrlichen Wissenschaften befleißiget haben. Diejenigen, deren Application gut ist, die die wahre Ambition besitzen, noch Generale zu werden, haben sich alsdann Gnadenbezeigungen und Avancement zu versprechen.

Im übrigen declariren Seine Königliche Majestät hiebei, daß es bei dem Avancement in der Tour bis inclusive zum Oberst-Lieutenant bleiben soll317-2, wofern nicht hin und wieder Officiere durch ihre üble Conduite Ursache geben, oder andere Fehler Schuld daran, daß ihnen jüngere vorgezogen werden.

Kein Chef oder Commandeur eines Regiments muß einem Officiere länger als auf einen Tag Urlaub geben, sondern es muß wegen eines längein Urlaubes erst bei Seiner Königlichen Majestät angefraget werden. Sind aber die CommissairesInspecteurs317-3 in den Provinzen, so können selbige für sich den Officieren auf drei bis vier Tage Urlaub geben.


314-1 Die Vorlage ist deutsch abgefaßt,

314-2 erschossen.

314-3 Epitzbülereien versuchten.

316-1 Vgl. S. 176 f.

316-2 Hinterhalten.

316-3 auszugleichen.

317-1 Vgl. E. 260.

317-2 Vgl. S. 278.

317-3 Vgl. S. 239.