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IV. Aus der Instruction für die Kommandeurs der Kavallerie-Regimenter1
(11. Mai 1763)

Bon der Disciplin und Mannszucht der Gemeinen

Die Disciplin muß in allen Stücken nach der im achten Theile des Reglements, Tit. IV., ertheilten Vorschrift auf das genaueste beobachtet werden. Derjenige Unter-Officier oder Gemeine, so dagegen handelt, muß nach Beschaffenheit des Fehlers hart bestraft werden.

Sollte der gemeine Mann raisonniren, es sei in oder außer Dienst, unter oder sonder Gewehr, so muß sogleich Standrecht über selbigen gehalten und er mit zwölfmaligem Gassenlaufen bestraft werden, weil dergleichen kurze Prozesse bei dem gemeinen Manne sehr viel Impression machen. Ueberhaupt muß der gemeine Soldat vor dem Officiere mehr Furcht als vor dem Feinde haben.

Sollte sich ein Gemeiner gegen einen Unter-Officier opponiren, so muß sogleich Standrecht über ihn gehalten und er zu zwanzigmaligem Spießruthenlaufen condemniret werden; opponirt sich aber ein Gemeiner gegen einen Officier, so muß sogleich Kriegsrecht über ihn gehalten und er arquebusiret2 werden. Ist es, daß ein Gemeiner einen Unter-Officier ums Leben bringt, so muß er lebendig gerädert werden.

Wenn sich einige Spitzbuben unter den Regimentern finden lassen sollten, die nicht allein selbst stehlen, sondern auch andere dazu anführen, so müssen selbige laut Reglements bestraft und überdem noch zum ewigen Festungs-Arreste condemniret werden.

Die kleinen Spitzbübereien sind laut Reglements zu bestrafen, und wenn sich Canaillen bei den Regimentern finden sollten, die dergleichen Filouteries tentirten3, so muß ihnen ein S auf die Hand gebrannt und sie weggejaget werden, damit sich dergleichen Gesindel nicht einnistele.


1 Die Vorlage ist deutsch abgefaßt,

2 erschossen.

3 Epitzbülereien versuchten.