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3. Husaren

Instruction für die Obersten und sämmtliche Officiere von den Regimentern Husaren322-1
(21. März 1742)

1.

Die Obersten und Commandeurs der Regimenter Husaren, auch sämmtliche Stabs-Officiere sollen sich alle Mühe geben, ihr Regiment in der besten Ordnung zu erhalten, auf daß ihre Leute gut reiten lernen, geschwinde und hurtig satteln und gut mit dem Säbel umgehen.

2.

Die Officiere des Regiments sollen die Leute von ihrem Regimente so gut dressi-ren, als wie die Dragoner-Regimenter, auch ihre Leute allemal dazu anhalten, daß sie die mehreste Zeit wohl geschlossen und mit dem Säbel in der Faust attaquiren.

3.

Bei allen Husaren-Regimentern muß den Officieren scharf imprimiret werden, daß, wenn sie commandiret sind, sie bei Cassation keine Leute von ihren Commandos weglassen, sondern solche alle zusammenhalten.

4.

Wenn das Regiment auf feindliche Husaren stoßet, können sie per Escadron höchstens einen Zug schwärmen lassen; dieweil aber überhaupt aus allem dem Husaren-Schießen nichts wird, so müssen diese Regimente den Feind, wofern er schwächer ist wie sie, wohl geschlossen, mit dem Säbel in der Faust attaquiren und vor sich wegjagen.

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5.

Wenn ein Oberst von den Husaren commandiret wird, auf des Feindes Mouvement Acht zu geben, so muß er den Ort, wohin er commandiret wird, sehr wohl observiren und sich, so viel möglich, jedesmal solchergestalt setzen, daß er ein gutes Defile vor sich habe, wornächst er von jeder Seite seines Postens einen Officier mit 30, 50 oder auch 100 Mann, nachdem nämlich die Umstände sind, commandiret; vor dem Defile muß er gleichfalls einen Posten haben. Von solchen drei Posten aber muß er vorwärts gegen den Feind zu eine Feldwache halten lassen, so wie der beikommende Riß ohngefähr zeiget323-1. In die nächsten Dörfer, da man an den Feind heran kann, muß Morgens und Abends patrouilliret werden, um Nachricht einzuziehen.

Wenn Patrouillen bei Tage gehen, so müssen die dabei commandirten Officiere suchen allemal, so viel es sich thun lässet, durch Wälder oder Gründe ihren Marsch so zu masquiren, daß der Feind die Patrouillen nicht gewahr werden kann. In währendem Malschiren müssen sie einen oder zwei der geschicktesten Husaren, so sie bei sich haben, auf die nächsten Höhen reiten lassen, oder auch kleine Patrouillen seitwärts schicken, auf daß sie von weiten sehen können, was an sie kommt, auf daß die Patrouillen auf solche Art sicher und ungehindert nach dem Orte reiten können, wohin sie commandiret worden.

6.

Es muß ein Officier von den Husaren vor allen Dingen nicht nur das Land, worin er ist, sehr wohl kennen, sondern auch immer zwei ä drei Wege wissen, die an den Ort hinbringen, dahin er commandiret wird. Wenn ein solcher Officier enge Defiles Yassiren muß, so soll er, wenn er über solche Defiles wieder zurück muß, an solchem Orte ein Commando zurücklassen, damit er auf seinem Rückmarsche solche sicher passiren könne, oder auch, wenn derselbe von dem Feinde poussiret323-2 würde, er seine KetiAite daselbst gewiß habe.

7.

Wenn ein Officier recognosciren reitet, so ist der Zweck, um eigentlich zu erfahren, was der Feind vorhat, oder auch von gewissen Umständen Nachrichten einzuziehen, welche der commandirende General von der Armee gründlich zu wissen benöthigt ist; also muß derjenige Officier von den Husaren, welcher deswegen oder um zu patrouilliren ausgeschicket wird, sich niemalen mit dem Feinde einlassen, es sei denn, daß der Feind viel schwächer wäre wie er, und daß er gewiß ist, gute Beute oder Gefangene zu kriegen. Es ist demnach eine schlechte Bravour, wenn ein Officier in dergleichen Gelegenheiten sich schlagen will; vielmehr erfordert sein Dienst, daß ein Officier von den Husaren in solchen Gelegenheiten vorsichtig und bedacht sein muß,

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Plan für einen vorgeschickten Husarenobersten zur Erkundung der Berwegungen des Feindes

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daß, wofern ihm der Feind nahe auf dem Halse ist, er seine Retraite durch den nächstgelegenen Wald oder durch andere ihm sonst bekannte Wege nehme, um sich zu seinem Haupt-Corps hinzuziehen.

8.

Wenn ein Officier von den Husaren auf Partie325-1 commandiret wird, oder aber ihm eine Expedition aufgetragen wird, um den Feind an einem Orte zu überfallen, so muß er zuvörderst sich die Gegend des Orts, wohin er seine Partie thun soll, sehr wohl bekannt machen, zu welchem Ende er sich bemühen wird, Schäfer oder auch, wo es möglich, Jäger mit sich zu nehmen, welchen solche Örter und Gegenden bekannt sind, um sich desto besser dadurch zu helfen; hiernächst muß er suchen sehr gute und gewisse Nachrichten einzuziehen von der Stärke des Feindes, welchen er zu attaquiren hat, ob er alerte auf seinem Posten sei, wie er seinen Posten ausgesetzet hat, ob Orter sind, da man solchen coupiren kann, wie stark die feindlichen detachirten Posten sind, und überhaupt alles dasjenige, was hiermit einigen Rapport325-2 haben kann.

9.

Hierauf muß der Officier, so die Partie commandiret, seine Disposition wohl machen, daß er zuvörderst und vornehmlich auf die Sicherheit seines Marsches bedacht sei und durch Aussetzung einiger Posten an Défilés, so er zu passiren hat, seinen Rückmarsch versichere; so muß ein solcher Officier wohl judliciren, von was für einem Orte der Feind, den er überfallen will, Succurs bekommen könnte, auf daß er solchen abschneiden kann.

10.

Ein Officier, der solche Entreprise vorhat, muß sehr verschwiegen damit sein, damit der Feind keine Nachricht davon bekommen kann, und weil das Geheimnis hierbei höchst nöthig ist, so müssen dergleichen Expeditions auf solche Art angefangen werden, daß das Commando, das dazu gebraucht werden soll, des Abends nach dem Sonnenuntergange zusammenkommen, alsdann der Marsch in aller Stille fortgesetzt werden muß, ohne daß den Burschen erlaubet sei, Tabak zu rauchen. Wenn dem Commando dann auf dem Marsche Leute begegnen, so müssen solche ohne Unterschied arretiret werden, damit der Feind nicht avertiret werden könne.

11.

Weil sich auch öfters trifft, daß zu dergleichen Expeditions Commandos von zwei oder drei Ortern zugleich ausgehen, um den Feind zu umzingeln, so müssen die Officiere, so dazu gebraucht werden, ihre Uhren auf einerlei Glocke gestellet haben und sehr wohl die Stunde observiren, um sich zu solcher Zeit an dem bestimmten<326> Orte einzufinden. Wofern der Marsch weit ist, so können die Officiere die Pferde eine Viertelstunde abfüttern lassen, dabei aber doch wohl zu merken ist, daß dadurch an der Hauptsache nichts verabsäumt werden muß.

12.

Wenn die Commandos gegen den Ort, der überfallen werden soll, kommen, so müssen gleich einige Escadrons gegen die Örter marschiren, da der Succurs herkommen könnte, und sich hinter ein Défilé postiren, sodaß der Succurs dadurch abgeschnitten werde.

13.

Die beste Zeit, den Angriff zu thun, ist eine Viertelstunde vor der Dämmerung; jedoch muß allemal etwas von dem Corps zurückbleiben, so den Rückhalt machet, wenn wieder alles Vermuthen diejenigen, so attaquiret, repoussiret würden.

14.

Von dergleichen Husaren-Commandos müssen die Officiere allemal einige Leute auswählen, welche in der Zeit, da die andern attaquiren, nichts weiter zu thun haben, als daß sie die gemachte Beute, so viel immer möglich, zu sich nehmen und damit weiter voraus nach dem Quartier zu eilen. Dergleichen Ueberfall muß allemal in der Geschwindigkeit geschehen, auf daß der feindliche Succurs nicht Zeit habe, den gefaßten Anschlag zu vernichten.

15.

Wenn alsdann auch der Coup geschehen ist, so muß der Officier, wenn er zuvor alle seine Commandos wieder zusammengezogen, seinen Weg eilend, sonder Anstand, zurücknehmen.

16.

Wenn die Bagage vom Feinde oder sonst einige Convois attaquiret werden sollten, so muß derjenige Officier, der dazu commandiret ist, gründliche Nachricht einziehen, von wo die Convois herkommen und welchen Weg sie nehmen müssen. Wenn solches nun Orter sind, wo Defiles zu passiren, so muß das Commando allemal die Nacht vorhero, ehe die Convois ankommen, sich nächst dem Défilé in einem Walde oder Dorfe embusquiren326-1 und verdecken, sich auch so stille wie möglich halten, damit der Feind nichts davon erfahre, alsdann die Convois anfänglich friedlich durchzulassen sind, sodaß ohngefähr die Hälfte davon durchpassire; inzwischen der Officier die Disposition vorhin dergestalt gemacht haben muß, daß ein Theil seines Commandos geschlossen, mit dem Säbel in der Faust, zum Rückhalte<327> diene, der andere Theil des Commandos aber, mit dem Säbel, Pistolen oder Carabiner, wie sie wollen, die Bedeckung, so der Feind dem Convoi gegeben, attaquire, der dritte Theil aber nichts anders zu thun habe, als die Wagen, Pulverkarren, Pferde oder was da ist, wegzufahren und damit den Weg voraus nach Hause zu nehmen. Wofern es nicht wohl angehet, daß sie ganze Wagen wegführen können, so müssen sie die Stränge von den Pferden abschneiden, die Pferde fortführen, die Wagen aber zerbrechen oder entzwei schlagen, um sie dem Feinde unbrauchbar zu machen, aber auch alsdann die, so attaquiret haben, sich zurückziehen und in ihrem Rückmarsche diejenigen bedecken müssen, welche die Beute gemacht haben.

17.

Es muß kein Officier von den Husaren jemals den Feind zu weit verfolgen, indem man allemal gewiß glauben muß, daß der Feind allemal einen Rückhalt hat, wodurch er stärker werden kann als wie diejenigen, so ihn verfolgen; sodann werden auch durch ein hitziges Verfolgen des Feindes die Pferde müde und aus dem Athem gejagt und können also leicht von des Feindes seinem Rückhalte, welcher frische Pferde hat, eingeholet und die Leute sodann zu nichte gehauen werden.

18.

Aus Vorstehendem allem kann ein Oberst oder ein Officier von den Husaren ersehen, wie höchst nöthig es ist, daß sie sich das Land, worin der Krieg geführet wird, möglichstermaßen bekannt machen, wozu sie leicht gelangen können, wenn sie sich gute Landkarten anschaffen, fleißig kundschaften, auch Schlächter, Verwalter, Schulzen, Jäger, Schäfer usw., welche die Wege kennen, zu bekommen suchen, auch oft und fleißig von allen Seiten und um sich herum patrouilliren.

Ueberdem können die Officiere von den Husaren hieraus begreifen, daß es bei ihnen nicht allemal auf eine unbesonnene Bravour ankommt, sondern vielmals eine gute Ueberlegung nöthig ist, und daß sie eine gute Disposition machen, wobei es auf Accuratesse hauptsächlich und Wachsamkeit in ihren Feldwachen, Patrouillen und Ronden und sonsten im Dienste ankommt, desgleichen auf eine beständige Vorsichtigkeit, ihren Rücken frei zu haben, indem, ob sie gleich attaquiren sollen, sie dennoch allemal auf die Sicherheit ihres Rückweges zu denken haben.

19.

Ueber dieses werden die Officiere von den Husaren sehen, wie viel dem Dienste daran gelegen, daß die Husarenpferde in gutem Stande sind, damit, es komme zum Attaquiren oder zum Ausreißen, sie von ihren Pferden gute Dienste haben können; derowegen die Officiere weit mehrere und bessere Obacht, als bisher geschehen, auf<328> die Conservation der Pferde haben müssen, wie sie denn auch die gemeinen Husaren von dem heftigen Brandweinsaufen abhalten und dagegen zu besserer Wartung ihrer Pferde anhalten sollen.

20.

Diejenigen Officiere von den Husaren, welche dann am meisten Ambition haben, müssen dahin bedacht sein, dem Feinde allen Tort, so sie nur können, anzuthun. Wofern nun Officiere sind, welche dergleichen Projecte gemacht haben, so sollen sie solche Seiner Königlichen Majestät melden, welche, wenn sie thunlich solche finden, ihnen alsdann die Execution davon auftragen werden.

21.

Sonsten ist eine General-Regel, daß, wenn die Husaren Feldwachen halten, alsdann die Wachen oder Corps de garde allemal in Gründen oder, so viel möglich ist, an einem bedeckten Orte stehen müssen, die Posten auf Anhöhen oder Bergen oder auf den Landstraßen und an solchen Örtern, da sie weit um sich sehen können.

Wenn Husaren in Dörfern stehen, so müssen sie niemals negligiren, eine Schildwache auf den Thurm zu setzen, um vor allem Ueberfalle sicher zu sein.

22.

Ein Corps Husaren, das auf Commando stehet, muß allemal in drei Theile eingetheilet werden, nämlich der eine Theil zur Feldwache, der zweite Theil zum Piquet und der dritte Theil muß sich ausruhen. Derjenige Theil, so sich ausruhet, kann die Pferde absatteln, jedoch wenn sie vom Feinde was zu besorgen haben, so müssen solche Pferde des Nachts allemal gesattelt sein.

23.

Von dieser Instruction soll der Oberst des Regiments allen Officieren seines Re, giments eine Abschrift geben, auf daß ein jeder wisse, was er zu thun hat, und daß sich keiner von ihnen mit der Unwissenheit entschuldigen könne. Ueberdies aber sollen die Commandeurs und Stabs-Officiere des Regiments, so oft ein Commando oder Patrouille commandiret wird, die Officiere wohl instruiren, was sie dabei zu thun haben, und ihnen alles zum schärfsten imprimiren.

Da auch Seine Königliche Majestät schon im vorigen Jahre den Husaren,Regimentern eine Instruction gegeben haben, wie sie sich gegen den Feind verhalten sollen328-1, so wird solche hierdurch in allen Stücken wiederholet, und soll der Commandeur des Regiments selbige allen Officieren von neuem publiciren und wohl bekannt machen.

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24.

Im übrigen, so befehlen Seine Majestät, daß ein jeder Oberst eines Regiments Husaren sich drei oder vier Espions halten soll, welche Seine Königliche Majestät ihm vergüten lassen wollen. Es soll aber der Oberst sich auf alle Wege bemühen, zu solchen Espions verschlagene und raffinirte Köpfe zu kriegen, welche im Lande bekannt sind, allerhand Sprachen können, und die allerhand Formen und Versieb lungen annehmen können, die sich aber unter einander nicht kennen, noch einer von dem andern wissen muß. Solche Espions muß er haben, um sie nach des Feindes Lager oder nach den Orten, davon er Nachricht haben will, zu schicken.

25.

Worauf denn der Oberst Seiner Königlichen Majestät von den erhaltenen Nachrichten jedesmal Rapport thun soll.


322-1 Die Vorlage ist deutsch abgefaßt.

323-1 Siehe den umstehenden Plan.

323-2 geworfen.

325-1 zu einem Streifzug.

325-2 Bezug.

326-1 in Hinterhalt legen.

328-1 Die Instruktion von 1741 liegt nicht vor