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V. Instruction für die Inspekteurs der Kavallerie1
(20. Juli 1779)

Seine königliche Majestät haben in der letztgemachten Campagne2 bei der Caoallerie einige Fehler observiret, die nothwendig corrigirt werden müssen und wovon die General-Puncte folgende sind:

1. die Fouragirung und

2. die Vorsorge für die Pferde.

1. Bei der Fouragirung kommt es vorzüglich darauf an, daß so viel möglich die im Felde stehende Fourage menagiret, nicht von den Pferden zertreten oder unnützerweise zu Nichte gemacht wird.

2. Daß niemals anderswo als an den wirklich angewiesenen Orten fouragiret werde; und sollte es sich hiebei ereignen, daß ein oder anderes Regiment bei dergleichen Anweisung nicht genügsame Fourage erhalten, wie sich solches bei einigen Gelegenheiten zugetragen hat, so wird dieses dadurch abgeändert, daß es sogleich Seiner Königlichen Majestät oder dem commandirenden Generale gemeldet werden soll, damit demjenigen Regimente, welchem Fourage fehlet, ein anderes Stück Feld angewiesen werden kann. Wenn im Felde nicht genugsame Fourage gewesen, so hat gewöhnlich die Schuld an den Officieren und Unter-Officieren gelegen, die zur Fouragirung mit commandiret waren, als welche nicht genugsame Attentian bezeigten noch Acht hatten, daß die Fomagir-Bunde groß genug gemacht und ordentlich auf so viel Tage, als befohlen worden, fouragirt worden.

Dieser Fehler hat sich vornehmlich bei einigen Dragoner-Regimentern gesunden, bei den Husaren aber besonders darin gezeiget, daß sie ihre Packte oder FouragirBunde nicht groß genug machen, um auf drei Tage mit benöthigter Fourage genugsam versehen zu sein. Der zweite Fehler beruhet lediglich auf der Négligence der Officiere und bestehet darin, daß die Officiere aus strafbarer Négligence keine Achtung auf die Fütterung und Conservation der Pferde haben. Unter den Regi-


1 Die Vorlage ist deutsch abgefaßt. Für die Einrichtung der Inspekteure vgl. S. 239.

2 Im Bayrischen Erbfolgekrieg.