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Friedrich II. Eisenzahn
(1440 — 1470)

Friedrich II. erhielt wegen seiner Stärke den Beinamen Eisenzahn. Man hätte ihn den Hochherzigen nennen sollen. Denn er schlug die Krone Böhmens aus, die der Papst ihm anbot, um sie dem Georg Podiebrad zu nehmen. Ebenso wies er die polnische Krone zurück und erklärte, sie nur dann anzunehmen, wenn Kasimir, der Bruder des letzten Königs Wladislaw, darauf verzichtete. Durch seine Seelengröße erwarb sich der Kurfürst das Vertrauen des Volkes.

Die Stände der Niederlausitz begaben sich aus Zuneigung unter seine Oberhoheit. Die Lausitz war ein Lehen Böhmens. König Georg Podiebrad wollte nicht dulden, daß sie unter die Herrschaft Friedrichs II. gelangte. Er überzog die Lausitz und die Mark mit Krieg. Die beiden Fürsten schlossen im Jahre 1462 zu Guben einen Vertrag, wonach Kottbus, Peitz, Sommerfeld, Bobersberg, Storkow und Beeskow dem Kurfürsten von der Krone Böhmen als Eigentum abgetreten wurden.

Der Kurfürst, der nichts zu Unrecht erwerben wollte, wußte seine Rechte sehr wohl durchzusetzen, wenn sie gesetzmäßig waren. Er kaufte dem Deutschen Orden die Neumark wieder ab (1454), die ihm, wie ich bereits sagte, verpfändet war. Als Otto III., der letzte Herzog von Stettin, im Jahre 1464 starb, unternahm der Kurfürst einen Krieg gegen den Herzog von Wolgast. Die Ursache war diese: Ludwig von Bayern, Markgraf von Brandenburg, hatte im Jahre 1338 einen Vertrag mit den Herzögen von Pommern geschlossen, wonach ihr Land beim Aussterben ihrer Linie an die Kurmark zurückfallen sollte. Der Kaiser hatte den Vertrag bestätigt. Der Streit endete 1466 mit einem Vergleich, demzufolge der Herzog von Wolgast zwar im Besitz des Herzogtums Stettin verblieb, aber Lehnsträger des Kurfürsten ward; Pommern leistete ihm die Eventualhuldigung. Im Jahre 1449 verleibte Friedrich II. auch die Grafschaft Wernigerode, als erledigtes Lehen, der Mark ein und nahm den Titel eines Herzogs von Pommern, Mecklenburg, der Wenden, von Schwerin und Rostock an. Besaß er doch auf diese Lande das Heimfallrecht1.


1 Erst König Friedrich I. nahm 1708 den Titel eines Herzogs von Mecklenburg, Fürsten zu Schwerin und Herrn der Lande Rostock an. Die Erbfolgeansprüche auf Mecklenburg beruhten auf dem Wittstocker Erbverglelch vom 12. April 1442.