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II. Instruction für die Generalmajors von der Infanterie1
(12. Februar 1759)

Die General-Majors von der Infanterie haben bereits eine Institution2, daß, wenn sie selbige recht begreifen und nachfolgen, solcher wenig zuzusetzen ist. Allein um ihnen alles noch mehr zu erinnern, was ihre Schuldigkeit ist, so werde Ich einige der vornehmsten Puncte summarisch wiederholen.

1. Was sie im Lager zu thun haben.

Sie müssen ihre Brigaden als ihre selbsteigenen Regimenter ansehen, sich in allem der Ordnung, Conservation und der Menage annehmen. Absonderlich soll der General-Major dafür repondiren, daß, wenn Ordres gegeben werden, ihnen exact nachgelebet werden müsse, par exemple, daß die Bursche nicht aus einem Re-gimente in das andere laufen, daß, wenn Holz oder Wasser geholet wird, allemal Officiere mitgehen oder, wenn kein Officier da ist, tüchtige Sergenten mitgeschicket werden; daß alles beobachtet wird, was zur Verhütung der Desertion vonnöthen ist. Dieserwegen müssen die General-Majors ihre Brigaden so in Ordnung halten, daß nicht das geringste gegen Ordres geschiehet, oder Ich Mich selbst an die GeneralMajors halten und sie in Arrest setzen werde. Wenn sie du jour find3, müssen die Posten allemal vor Anbruch des Tages visitiret werden, und alles, was sie vom


1 Die Vorlage ist deutsch abgefaßt.

2 Vgl. S. 26; ff.

3 Wenn sie den Tagesdienst haben.