<328> die Conservation der Pferde haben müssen, wie sie denn auch die gemeinen Husaren von dem heftigen Brandweinsaufen abhalten und dagegen zu besserer Wartung ihrer Pferde anhalten sollen.

20.

Diejenigen Officiere von den Husaren, welche dann am meisten Ambition haben, müssen dahin bedacht sein, dem Feinde allen Tort, so sie nur können, anzuthun. Wofern nun Officiere sind, welche dergleichen Projecte gemacht haben, so sollen sie solche Seiner Königlichen Majestät melden, welche, wenn sie thunlich solche finden, ihnen alsdann die Execution davon auftragen werden.

21.

Sonsten ist eine General-Regel, daß, wenn die Husaren Feldwachen halten, alsdann die Wachen oder Corps de garde allemal in Gründen oder, so viel möglich ist, an einem bedeckten Orte stehen müssen, die Posten auf Anhöhen oder Bergen oder auf den Landstraßen und an solchen Örtern, da sie weit um sich sehen können.

Wenn Husaren in Dörfern stehen, so müssen sie niemals negligiren, eine Schildwache auf den Thurm zu setzen, um vor allem Ueberfalle sicher zu sein.

22.

Ein Corps Husaren, das auf Commando stehet, muß allemal in drei Theile eingetheilet werden, nämlich der eine Theil zur Feldwache, der zweite Theil zum Piquet und der dritte Theil muß sich ausruhen. Derjenige Theil, so sich ausruhet, kann die Pferde absatteln, jedoch wenn sie vom Feinde was zu besorgen haben, so müssen solche Pferde des Nachts allemal gesattelt sein.

23.

Von dieser Instruction soll der Oberst des Regiments allen Officieren seines Re, giments eine Abschrift geben, auf daß ein jeder wisse, was er zu thun hat, und daß sich keiner von ihnen mit der Unwissenheit entschuldigen könne. Ueberdies aber sollen die Commandeurs und Stabs-Officiere des Regiments, so oft ein Commando oder Patrouille commandiret wird, die Officiere wohl instruiren, was sie dabei zu thun haben, und ihnen alles zum schärfsten imprimiren.

Da auch Seine Königliche Majestät schon im vorigen Jahre den Husaren,Regimentern eine Instruction gegeben haben, wie sie sich gegen den Feind verhalten sollen1, so wird solche hierdurch in allen Stücken wiederholet, und soll der Commandeur des Regiments selbige allen Officieren von neuem publiciren und wohl bekannt machen.


1 Die Instruktion von 1741 liegt nicht vor