<358>einst im Felde Ehre einlegen wollen, ihre Officiere nicht nur in allen Stücken und vorzüglich wegen der Patrouillen recht instruiren, wie sie selbige vorsichtig und ordentlich machen müssen, es sei auf den Flanken eines Corps oder wenn sie allein geschickt werden; bei welchem Exercice alles dasjenige beobachtet werden muss, was Seine Königliche Majestät in dem Reglement vorgeschrieben haben, nämlich, wie niemals eher über das Défilé müsse gegangen werden, bevor die andere Seite nicht vollkommen sei recognosciret worden; desgleichen, dass man allezeit ein Dorf müsse zuvor durch etliche Patrouilleurs beschicken und recognosciren, ehe man sich in selbiges mit der ganzen Patrouille hineinbegebe, als welche Unvorsichtigkeit niemals geschehen muss.

Wenn die Regimenter im Herbst zum Exerciren in den Cantonnirungs-Dörfern stehen, so müssen sie Surprisen gegen einander machen, wie einer den andern in seinem Dorfe überfallen könne, und hiebei muss allemal versucht weiden, wie einer dem andern durch Umwege in den Rücken kommen könne. Ferner müssen die Escadrons ihre Husaren in Mause-Patrouillen üben und dergleichen kleine Patrouillen fleissig machen lassen, damit die Husaren lernen, wie sie sich herumschleichen müssen, ohne dass es der Feind gewahr werde. Es giebt hundert dergleichen Dinge, worin die Regimenter sich üben müssen, damit der wirkliche Krieg nicht gänzlich vergessen werde; und giebt es bei den Regimentern solche Officiere, welche sich zu distinguiren Lust haben, so können sich selbige während des Friedens auf diese Weise einschiessen, und man kann einen bessern Erfolg von ihrem Dienste in Feldzügen sich gewärtigen.

Dieses letztere haben besonders die Dragoner- und Husaren-Regimenter sich anzunehmen, da selbiges ihren Dienst vorzüglich angehet.

Potsdam, den 20. Juli 1779.