<177> erlassenen oder abgeschafften Hausgesetze und Anordnungen mische. Um dieser Weigerung eine anständige Wendung zu geben, wurde hinzugefügt: da der König sich keinen Einfluß auf die Bestimmungen des Kaisers über die Erbfolge in seiner Familie anmaße, so hoffe er auch umgekehrt, daß weder der Kaiser noch die Kaiserin sich Verfügungen über die Erbschaften erlauben würden, die gesetz- und rechtmäßig an die ältere Linie des Hauses Brandenburg heimfielen. Was den Artikel über den Handel anging, so erwiderte der König: der Verzicht auf Rechte, die durch die Verträge von Breslau und Dresden erworben wären, sei allerdings hart; jedoch sei er nicht abgeneigt, in einigen Punkten nachzugeben, um seine Willfährigkeit zur Förderung des Friedens zu bezeigen. Die Wahl des Erzherzogs Josef zum römischen König und die Lehnsfolge im Herzogtum Modena konnte der König nicht hindern und beschloß daher, seine Stimme bereitwillig zu geben, um sich ein Verdienst daraus zu machen. So blieben diese Artikel ganz unverändert. Dagegen wurde der Anspruch der Österreicher auf die freie Elbschiffahrt abgewiesen, weil er das uralte Stapelrecht der Stadt Magdeburg verletzte. Über die anderen Artikel einigte man sich bald, mit Ausnahme der österreichischen Forderung größerer und weniger beschränkter Garantien als der im Dresdener Frieden festgesetzten. Dieser Antrag wurde dadurch umgangen, daß man die Österreicher bei ihrer schwachen Seite nahm und ihrer ungeheuren Eitelkeit schmeichelte, die sie zwar manchmal verbergen, die aber doch immer wieder durchbricht. Man übertrieb also die große Ausdehnung ihres Kaiserreiches und die Menge seiner Königreiche und Provinzen im Vergleich zu dem geringen Umfang und den kleinen Provinzen des preußischen Staates. Hiernach, sagte man, hätte ja der König doppelt soviel Garantien zu übernehmen als die Kaiserin-Königin und käme dadurch in Nachteil bei einem Vertrage, der gleiche Rechte und Pflichten verlange. Der wahre Grund zur Verwerfung jener Garantien war die Befürchtung des Königs, sich wegen der Türken die Hände zu binden, und das wäre unfehlbar geschehen, wenn Ungarn in die Zahl der Provinzen eingeschlossen wurde, die er der Kaiserin-Königin garantierte. Dagegen wurde ein neuer Artikel über die Auswechslung der kriegsgefangenen Landeskinder aufgenommen, die während des Krieges zum Dienst im feindlichen Heere gepreßt worden waren.

Der Gegenentwurf wurde von Collenbach nach Wien geschickt. Die Antwort kam ziemlich schnell zurück. Die Österreicher gaben in den meisten Artikeln nach. Fest blieben sie eigentlich nur in zwei Punkten: sie bestanden auf der Abtretung der Grafschaft Glatz und auf der Abschließung eines vorläufigen Vertrages über die Erbfolge in Ansbach und Bayreuth. Man hatte also zwei schon halb widerlegte Argumente zu bekämpfen. Die Österreicher behaupteten, die Festung Glatz diene in ihren Händen nur zur Verteidigung, in denen des Königs von Preußen aber zum Angriff. Auch wollten sie den König durch den Teil des Fürstentums Neiße, der in ihrem Besitz war, entschädigen und das übrige bar bezahlen, um die auf Schlesien ruhenden Schulden zu tilgen. Man begnügte sich damit, dieselben Gründe wieder ins Feld zu führen, und