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12. Erneuert werden die Bestimmungen des Breslauer und Dresdener Friedens, betreffend die Aufrechterhaltung der römisch-katholischen Kirche, die Tilgung der schlesischen Schulden und die gegenseitigen Garantien, die der König über die Grenzen des Dresdener Friedensvertrages hinaus ausdehnen möge1. Ferner Auswechslung aller Kriegsgefangenen und Verzicht auf alle rückständigen Kriegskontributionen.“

Diese Vorschläge, von denen mehrere verfänglich waren, wurden der Bedeutung des Gegenstandes entsprechend aufmerksam geprüft. Ausgemerzt wurden alle Artikel, deren Sinn oder Wortlaut den für den Frieden aufgestellten Grundsätzen widersprach. Vor allem war es leicht, nachzuweisen, daß die Abtretung einer Provinz, unter welchem Vorwande sie auch erfolge, doch immer einen wirklichen Verlust bedeute, und daß alle gewaltsame Verdrehung oder sophistische Auslegung am ursprünglichen Wesen einer Sache nichts ändern könne. An Stelle des sechsten Artikels wurde daher bestimmt, daß die völlige Rückerstattung der den kriegführenden Mächten gehörenden Staaten als Grundlage des Vertrages dienen sollte. Infolgedessen sollte der König von Polen sein Kurfürstentum Sachsen und die zugehörigen Provinzen wiedererhalten, sobald den Preußen die vom Feinde besetzten Provinzen zurückerstattet wären.

Ferner wurde Aufschluß über verschiedene Unklarheiten in der österreichischen Denkschrift gefordert, die ohne nähere Bestimmung nicht zu verstehen waren. Was bedeuteten z. B. die „billigen Rücksichten“, die der König den Reichsfürsten bezeigen sollte? Diese Wendung konnte willkürlich ausgelegt werden. Sie bedurfte also notwendig einer klaren und deutlichen Formulierung. Zugleich machte man den Österreichern begreiflich, daß alle Zwistigkeiten zwischen dem König und den Reichsfürsten durch den Frieden abgetan seien, und daß es somit keiner besonderen Bestimmung darüber bedürfe, es sei denn, daß die Kaiserin-Königin ihrerseits im selben Artikel ganz die gleichen Verpflichtungen gegenüber den Verbündeten des Königs übernähme, nämlich gegenüber der Kaiserin von Rußland, dem König von England als Kurfürsten von Hannover, dem Landgrafen von Hessen-Kassel und dem Herzog von Braunschweig.

Statt des dritten Artikels schlug man Amnestie für das Geschehene und Erneuerung des Westfälischen Friedens vor. Das geschah nur, um die Verbündeten des Wiener Hofes lächerlich zu machen, da ja Frankreich und Schweden jenen Frieden zum Vorwand für ihre Parteinahme gegen den König von Preußen benutzt hatten. Durch seine Erneuerung entlockte man der Kaiserin also das stillschweigende Eingeständnis der Ungerechtigkeit jenes Vorwands. Der sechste Artikel, die Abtretung der Grafschaft Glatz betreffend, wurde rundweg verworfen, da er den vereinbarten Grundlagen widersprach. Auch der siebente Artikel wurde mit der Begründung abgelehnt, es sei unschicklich, daß eine fremde Macht sich in die von einer anderen Macht


1 Im Dresdener Frieden hatte König Friedrich die Bürgschaft für den Besitz Maria Theresias in Deutschland übernommen. Sie wollte jetzt die preußische Garantie auf Ungarn ausgedehnt wissen.