<87>10.

Wenn die feindlichen Truppen etwa durch falsche Manœuvres von ihrer Generalität des Fürsten Liebden einige Gelegenheit geben sollten etwas mit Avantage über sie zu entrepreniren, es sei solches gegen die Arrieregarde, gegen Detachements, oder gegen was es sonsten wolle, so haben des Fürsten Liebden in diesen Stücken freie Hände und Plein-pouvoir, ohne bei Seiner Königlichen Majestät zuvor anzufragen, alles dasjenige zu thun, was Sie darunter für diensam finden werden.

11.

Weil des Fürsten Liebden mit vielen feindlichen legeren Truppen zu thun haben, welche nichts mehr suchen, als eine Armee zu incommodiren und zu beunruhigen, so müssen des Fürsten Liebden entweder jedesmal um die Armee rings herum ein kleines Retranchement aufwerfen lassen, oder sich an ein Wasser und solche sichere und avantageuse Oerter setzen, woselbst die Armee sicher stehen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass der Feind des Nachts in solche herein prallen könne.

Die Fahnenwachen und die Piquets vom ersten Treffen von der Infanterie können deshalb vorwärts an das Retranchement oder Fluss gesetzet werden, und die Fahnenwachen und Piquets von der Infanterie vom zweiten Treffen hinterwärts.

12.

Die Dorfwachen müssen aparte gegeben und in den Dörfern so postiret werden, dass, wenn der Feind etwa ein solches Dorf anstecken sollte, die Wachen sich dennoch souteniren können, es sei durch eine Redoute, so bei dem Dorfe aufzuwerfen, oder auf einem mit Mauern umgebenen Kirchhofe, bei welchem letztern jedoch die Precaution genommen werden muss, dass die zunächst gelegenen Häuser abgebrochen werden; wie denn überhaupt die Posten von Infanterie allemal so gesetzet weiden müssen, dass der Feind solche nicht durch Feuer oder Ansteckung der Häuser incommodiren könne. Die Posten von Cavallerie müssen allemal so gesetzet werden, dass sie unter Protection