<319>anständig, und dass sie sich nicht corrigiren und von selbigen abhalten lassen wollen, so muss man suchen solche junge Leute, indem sie niemals rechte Ambition kriegen werden, vom Regiment zu schaffen, und weil aus allen denen, welche ohne Lust dienen und keinen wahren Eifer zum Dienst bezeigen, nichts wird, so müssen solche Officiere gemeldet werden, worauf sie ihre Abschiede ohne grosse Resistance bekommen können. Die Officiere sollen nicht beurlaubt werden ohne dieserhalb bei Seiner Königlichen Majestät geschehene Anfrage. Sind aber die Commissaires-Inspecleurs in den Provinzen, so können sie den Officieren auf drei bis vier Tage Urlaub gehen.

Hauptsächlich müssen die Commandeurs darauf halten, sich ein Corps guter und ansehnlicher Officiere zu formiren. Sollten sich auch Edelleute aus fremden Landen finden, so Verstand, Ambition und einen wahren Diensteiler zeigten, so können solche wieder bei den Regimentern als Officiere Seiner Königlichen Majestät in Vorschlag gebracht werden.

Was Jugendfehler, so von Leuten aus Dummheit und nicht genügsamer Ueberlegung geschehen, betrifft, so muss man solche zuerst nicht mit der grössten Rigueur bestrafen, sondern, wenn es Leute von Ambition sind, so ist die Correction von einem Stabs-Officiere und der Arrest von einigen Tagen süffisant, solche junge Leute zu corrigiren.

3. Da Seine Königliche Majestät wegen der Gefreiten-Corporale gefunden, dass der Umgang, den sie in ihrer Jugend mit dem gemeinen Manne zu viel haben, ihnen immer anklebet, so wollen Höchstdieselben den fünf ältesten Gefreiten-Corporalen von nun an bei den Regimentern Fähnrichs-Patente ertheilen, um ihnen dadurch Ambition beizubringen, dass sie mit Officieren und nicht mit Unter-Officieren und Gemeinen, ausser was im Dienst nöthig ist, Umgang haben. Auf den Wachen, Commando's, bei dem Exerciren, u. s. w., thun aber solche nach wie vor Gefreiten-Corporalsdienste.