<297>

XXVI. INSTRUCTION FÜR DIE COMMANDEURS DER CAVALLERIE-REGIMENTER, WIE SICH SOLCHE WEGEN DES KLEINEN DIENSTES IN DEN GARNISONEN. DER MANNSZUCHT DES GEMEINEN MANNES, DER SCHARFEN DISCIPLIN, DES EXERCIRENS DER REGIMENTER, GUTEN AUFSICHT UND ZUCHT DER OFFICIERE UND WEGEN DER ÖKONOMIE ZU VERHALTEN HABEN.[Titelblatt]

<298><299>

INSTRUCTION FÜR DIE COMMANDEURS DER CAVALLERIE-REGIMENTER, WIE SICH SOLCHE WEGEN DES KLEINEN DIENSTES IN DEN GARNISONEN. DER MANNSZUCHT DES GEMEINEN MANNES, DER SCHARFEN DISCIPLIN, DES EXERCIRENS DER REGIMENTER, GUTEN AUFSICHT UND ZUCHT DER OFFICIERE UND WEGEN DER ÖKONOMIE ZU VERHALTEN HABEN.

I. VOM KLEINEN DIENSTE IN DER GARNISON.

Der Dienst in der Garnison muss sowohl bei Cuirassier-, als Dragoner- und Husaren-Regimentern mit solcher Accuratesse und Attention geschehen, wie es im sechsten Theile des Reglements sehr deutlich vorgeschrieben ist.

Derjenige Cuirassier, Dragoner und Husar, der im Dienst, es sei in Paraden, Wachen, Commando's oder beim Exerciren fehlet oder besoffen ist, über den muss sofort Standrecht gehalten und er ohne Anstand mit zwölfmal Spiessruthenlaufen durch hundert fünfzig Mann bestraft werden.

Die Wachen zu Fusse müssen allem, was im Reglement im neunten Theile, Titel IV. et V., enthalten ist, auf das ponctuelleste nachkom<300>men; der Officier und Unter-Officier, so hierin etwas versieht, muss auf das rigoureuseste nach Beschaffenheit des Fehlers mit Arrest oder Festungs-Arrest und Verlust der halben Gage bestrafet werden.

Sowohl bei den Cuirassier- und Dragoner-, als auch Husaren-Regimentern müssen die Leute in Winterszeiten, wenn man nicht zu Pferde exerciren kann, oft und fleissig zu Fusse exerciret und dressiret und alle Schwenkungen mit Zügen, mit halben und mit ganzen Escadrons zu Fusse mit ihnen durchgemacht weiden, indem der Reiter, wenn er zu Fusse gut dressiret ist, die Schwenkungen zu Pferde alsdann weit besser zu machen weiss.

Die Officiere und Unter-Officiere, so die Wachen haben, müssen ihre Posten und ausgesetzten Schildwachen sehr deutlich instruiren, dass sie niemanden, es sei wer es wolle, ohne anzuhalten und genau zu examiniren, aus- oder einpassiren lassen; auch müssen selbige ihre Posten dergestalt aussetzen, dass niemand solche passiren kann ohne die Schildwachen zu berühren und von selbigen gesehen zu werden.

Wenn die vor Arrestanten stehenden Posten sich bestechen lassen, wodurch der Arrestant aus dem Arreste entkommen kann, so müssen selbige mit sechs und dreissigmaligem Spiessruthenlaufen bestrafet werden, weil auf solche Art der Arrestant entkommen kann.

Die Officiere und Unter-Officiere, so die Wachen haben, müssen vor demjenigen, vor dem sie ins Gewehr zu gehen schuldig sind, hurtig und geschwinde ins Gewehr gehen, und da die Faulheit gemeiniglich verursachet, dass solches negligiret wird, so muss dergleichen Negligence auf das schärfste bestraft werden.

Die Officiere müssen auf den Wachen keine Wachtstühle oder andere commode Sachen haben, und die Commandeurs oder Stabs-Officiere haben auf das schärfste darauf zu halten, dass solche nicht gestattet werden.

Alle Rapports, so von den Wachen eingeschickt werden, müssen mit der grössten Accuratesse angefertigt sein und alles dasjenige, so<301> ein- und auspassiret ist, enthalten; derjenige Officier, so hierunter fehlet, muss mit Arrest und dem Befinden nach noch härter bestraft werden. Ist es ein Unter-Officier, so soll er degradirt und mit zwölfmal Spiessruthenlaufen bestraft werden.

Es müssen tüchtige und gute Leute, so den Dienst verstehen und bei den Gemeinen sich in Respect zu erhalten wissen, zu Unter-Officieren genommen werden.

Das Anrufen der Posten des Nachts, so bishero negligiret und nur wie gewöhnlich von acht bis zehn Uhr des Abends geschehen, soll künftighin die ganze Nacht durch alle Viertelstunden bis zu Tage geschehen.

Wenn ein gemeiner Cuirassier, Dragoner oder Husar im Dienst das geringste versieht und den ihm gegebenen Befehl nicht gehörig und auf das genaueste executiret, so muss er brav mit Stockschlägen bestraft werden.

Wegen der Desertion muss alle mögliche Precaution genommen werden, und wenn ein Kerl aus Negligence der Officiere und Unter-Officiere desertiret und wegkommet, müssen diese dafür repondiren.

Von dem Commandeur an bis zum geringsten Reiter soll sich keiner unterstehen, den Bürgern in der Garnison die geringste Ueberlast zu thun. Wenn ein Officier oder Unter-Officier dagegen handelt, so soll er gleich arretiret und zur Strafe gezogen werden; die Gemeinen aber, so dergleichen vornehmen, müssen brav mit Stockschlägen bestraft werden.

Wenn die Regimenter gegen die Bürger zu klagen haben, so muss man die Klage bei dem regierenden Bürgermeister anbringen, der solche auf bürgerlicher Seite untersuchen und nach Befinden der Sache die Bürger bestrafen wird.

<302>

II. VON DER DISCIPLIN UND MANNSZUCHT DER GEMEINEN.

Die Disciplin muss in allen Stücken nach der im achten Theile des Reglements, Tit. IV., ertheilten Vorschrift auf das genaueste beobachtet werden. Derjenige Unter-Officier oder Gemeine, so dagegen handelt, muss nach Beschaffenheit des Fehlers hart bestraft werden.

Sollte der gemeine Mann raisonniren, es sei in oder ausser Dienst, unter oder sonder Gewehr, so muss sogleich Standrecht über selbigen gehalten und er mit zwölfmaligem Gassenlaufen bestraft werden, weil dergleichen kurze Prozesse bei dem gemeinen Manne sehr viel Impression machen. Ueberhaupt muss der gemeine Soldat vor dem Officiere mehr Furcht als vor dem Feinde haben.

Sollte sich ein Gemeiner gegen einen Unter-Officier opponiren, so muss sogleich Standrecht über ihn gehalten und er zu zwanzigmaligem Spiessruthenlaufen condemniret werden; opponirt sich aber ein Gemeiner gegen einen Officier, so muss sogleich Kriegsrecht über ihn gehalten und er arquebusiret werden. Ist es, dass ein Gemeiner einen Unter-Officier ums Leben bringt, so muss er lebendig gerädert werden.

Wenn sich einige Spitzbuben unter den Regimentern finden lassen sollten, die nicht allein selbst stehlen, sondern auch andere dazu anführen, so müssen selbige laut Reglements bestraft und überdem noch zum ewigen Festungs-Arreste condemniret werden.

Die kleinen Spitzbübereien sind laut Reglements zu bestrafen, und wenn sich Canaillen bei den Regimentern finden sollten, die dergleichen Filouteries tentirten, so muss ihnen ein S. auf die Hand gebrannt und sie weggejaget werden, damit sich dergleichen Gesindel nicht einnistele.

<303>

III. VOM EXERCIREN.

Es wird alles zum Grunde geleget, was im zweiten Theile des Reglements vom Exerciren weitläuftiger enthalten ist.

1. Das einzelne Exerciren betreffend, so muss der Reiter mit seinem Gewehre sehr gut und geschwinde umzugehen wissen und hurtig laden können; auch müssen dieselben sich angewöhnen, im Trab und Galopp mit Carabiner und Pistolen accurat und nach dem Ziele zu schiessen. Das einzelne Dressiren der Leute anlangend, welches im Winter in den Reithäusern, Scheunen und solchen Orten geschehen kann, wo zu Ausarbeitung der Pferde Platz ist, so muss dahin gesehen werden, dass ein jeder Reiter Meister von seinem Pferde ist und so reitet, wie es sich gehöret, die Bügel weder zu kurz noch zu lang schnallet, damit er sich vier Finger hoch im Sattel heben kann. Besonders müssen die Leute angehalten werden, dass sie auf dem Pferde adroit und mit dem gehörigen Schlüsse sitzen, nicht wie im Sack zu Pferde hangen und, sowie das Pferd die Füsse bewegt, nicht mit dem Leibe hin und her wackeln, als wodurch auf Märschen die meisten Pferde gedrückt werden. Alle Frühjahre müssen hauptsächlich die Pferde gut gezäumt und daraufgesehen werden, dass keine Stange durchfällt und weder zu gross noch zu klein sei.

Weil auch alles was während des Krieges von neuen und jungen Leuten zu den Regimentern gekommen ist, nicht vollkommen hat dressirt werden können, so wird den Commandeurs der Regimenter ernstlich anbefohlen, dass solche Leute fleissig exerciret und mit aller Sorgfalt und Mühe dressiret werden; und wenn ein Kerl im Exerciren etwas versieht, so muss er aufgeschrieben werden und nachexerciren; thut er es aber aus Caprice, so muss man ihn brav zerprügeln lassen.

<304>Was das Exerciren der Dragoner betrifft, so müssen selbige über dieses escadrons- und regimenterweise sehr gut chargiren, ein- oder zweimal mit Commando's die Chargirung durchmachen, ohne Commando laden, fertig machen, anschlagen, absetzen und avanciren, damit sie hierin die Fertigkeit so gut wie die Infanterie-Regimenter erlangen.

Die Husaren, wenn selbige zu Fusse exerciren, müssen sehr wohl dressiret und dazu angehalten werden, dass sie sich hinter Hecken und Mauern postiren, hurtig laden und accurat schiessen können, indem es sehr oft geschieht, dass Husaren absitzen und auch auf diese Art gegen den Feind agiren müssen.

Das Füttern, Striegeln und Beschlagen der Pferde ist eigentlich des Wachtmeisters Sache darauf zu halten; es muss indessen der Officier auch alle Tage darnach sehen, dass es ordentlich geschehe. Hierbei ist aber anzumerken, dass, ob dieses gleich eine Sache von Nothwendigkeit und ein gewisses Stück ist, so ein Officier von der Cavallerie wissen muss, sich der Officier dennoch so sehr nicht dabei aufhalten müsse, dass er dadurch andere Sachen, so ihm zu wissen und zu erlernen höchst nöthig sind, negligire, weil ein Officier von der Cavallerie, der weiter nichts als das Füttern, Striegeln und Beschlagen der Pferde verstehet, bei Seiner Königlichen Majestät nicht als ein guter Officier, sondern nur als ein guter Stallmeister passiret.

2. Wegen des Exercirens der Regimenter, so müssen selbige alle Arten des Auf- und Abmarschirens und von Attaquen, so wie solche im Reglement vorgeschrieben sind, wohl und fleissig durchmachen und alles genau executiren.

Es ist eine Hauptregel für Cuirassiere, Dragoner und Husaren, worauf vornehmlich gehalten werden muss, dass die Escadrons (es sei denn bei Surprisen) während der Attaquen beständig geschlossen und in Ordnung bleiben, zumal wenn Cavallerie gegen Cavallerie <305>agiret, da allemal diejenige Escadron, so geschlossen ist und am schärfsten anleitet, die andere über den Haufen werfen wird.

Weil die Cuirassiere bei Avant- und Arrieregarden agiren müssen, so wild ihnen dieses nochmalen erinnert, dass sie, wenn sie aufmarschiren, sich allemal mit Distancen nach dem Terrain richten müssen, wo sie agiren sollen. Wenn ein Regiment allein exerciret, so kann es bei solcher Gelegenheit, um eine Avant- oder Arrieregarde zu formiren, die aufmarschiret, die erste Escadron rechts und die fünfte links detachiren, so dass ihm eine die rechte und die andere die linke Flanke decket; die drei Escadrons, so in der Mitte bleiben, nehmen hundert fünfzig Schritt Distance zwischen sich. Sind es zehn Escadrons, so allein exerciren, so können solche, um eine Avant- oder Arrieregarde zu formiren, die aufmarschiren soll, drei Escadrons rechts und drei Escadrons links detachiren, und bleiben die übrigen vier in der Mitte.

Attaquen mit Escadrons oder Zügen vom Fleck in der Carriere auf drei hundert Schritt zu machen, müssen auch sehr wohl exerciret werden, indem die Cavallerie dergleichen Attaquen machen muss, wenn sie hinter Infanterie stehet und solche souteniret.

Die Feldwachen müssen beständig (laut Reglements im fünften Theile, Tit. XVI.) und nach Beschaffenheit des Terrains, worauf hauptsächlich gesehen werden muss, dass man solche sehr gut aussetze, postiret werden. Die Officiere, so einige Application besitzen, müssen in diesem letzten Kriege genug gesehen haben, wie man sich in allen dergleichen Vorfällen das Terrain zu Nutze machen muss.

Die Officiere, so die Feldwachen haben, müssen hauptsächlich darnach sehen, dass ihre Wachen und ausgesetzten Vedettes sehr alerte seien: die Vedettes müssen sehr wohl instruiret werden, dass sie alles was ihren Posten passiren will, sehr genau examiniren und niemand durchlassen, ohne ihn vorhero an die Wache gemeldet zu haben. Alles dieses muss mit der grössten Exactitude und Promptitude exe<306>cutiret werden, damit, wenn der Dienst in der Armee geschieht, man sich auf die Feldwachen verlassen kann; und damit die unerlaubte Faulheit und Negligence nicht wieder einwurzele, so muss nicht gelitten werden, dass die Officiere, so die Feldwache haben, Tische, Stühle, oder sonst etwas, so zur Commodite gehöret, auf der Wache bei sich haben. Im übrigen müssen die Officiere angehalten werden, ihren Dienst mit Exactitude und reiflicher Ueberlegung zu verrichten. Auch müssen die Rapports prompt und mit vieler Accuratesse eingeschickt werden, damit derjenige, an den sie geschickt werden, darauf fondiren und an deren Richtigkeit nicht zweifeln darf.

IV. VON DER CONDUITE, ZUCHT UND AUFSICHT DER OFFICIERE.

Weil Seine Königliche Majestät ein nobles und respectables Corps Officiere in der Armee haben wollen, so müssen sämmtliche Officiere zu einer sehr guten Conduite angehalten werden, keine niederträchtige Streiche, als Schulden machen und nicht bezahlen, oder gar die Leute darum zu betrügen suchen wollen, sich dem Soffe ergeben, eine schlechte Conduite führen und dergleichen Sachen mehr, so einem Officiere unanständig sind, nicht ausgeübet, noch von den Commandeurs der Regimenter geduldet werden. Hauptsächlich wird das Spielen bei den Regimentern auf das schärfste verboten. Diejenigen Officiere, so eine equivoque Reputation während des Krieges gehabt, oder die durch niederträchtige Conduite ihren Umgang mit geringen Leuten gehabt, die dem Soffe ergeben sind, Spieler von Profession und dergleichen schlechte und übel conduisirte Officiere müssen von den Regimentern geschafft und dergleichen niemalen wieder dabei geduldet werden.

<307>Hauptsächlich müssen die Commandeurs darauf sehen, sich ein nobles Corps guter und ansehnlicher Officiere zu formiren, und sollten sich Edelleute aus fremden Landen finden, die Verstand, Ambition und eine wahre Lust zum Dienst bezeigen, so können solche Seiner Königlichen Majestät zu Officieren in Vorschlag gebracht werden.

Was Jugendfehler oder Fehler, so von Leuten aus Dummheit und nicht sattsamer Ueberlegung geschehen, betrifft, so muss man solche anfänglich nicht mit der grössten Rigueur bestrafen, sondern wenn es Leute von Ambition sind, so ist die Correction von einem Stabs-Officiere und der Arrest von einigen Tagen süffisant dergleichen junge Leute zu corrigiren.

Weil aber nicht alle Leute gleiche Talente haben, so müssen diejenigen, welche die wenigste Einsicht und nicht die genügsame Ambition besitzen, zum kleinen Dienste, als Visitirung der Quartiere, Aufsicht über die Menage, Fütterung und Reinhaltung der Pferde, Dressirung und Ausarbeitung der Leute und dergleichen zum kleinen Dienste gehörigen Sachen angehalten werden, damit sie doch einigermassen bei den Regimentern zu gebrauchen sind. Diejenigen aber, so am meisten Verstand und Ambition besitzen, die sie dringet, sich von ihrem Metier besser als andere zu acquittiren, die keine Faulheit noch Schläfrigkeit spüren lassen, deren Conduite gut und vernünftig ist und die sich mit Lust zu allen Stücken ihres Metier appliciren, solche müssen nicht allein die Visitirung der Quartiere, Aufsicht über die Menage, Fütterung und Striegeln der Pferde und alle obbenannte Stücke des kleinen Dienstes verstehen und thun, sondern sich auch die Landkarten von den Provinzen und von ganz Deutschland bekannt machen, um dadurch eine genaue Kenntniss der Länder und deren Beschaffenheit zu erlangen, alle Festungen, Haupt- und andere kleine Städte, Flüsse, bergige Terrains, Plainen, Waldungen und Wege sich so viel als möglich bekannt machen, indem während dieses letzteren Krieges verschiedene Exempel vorgekommen, dass die <308>Cavallerie in fremden Provinzen und auf allen Seiten ist gebraucht worden, da alsdann den Officieren von den Ländern, wohin sie geschickt werden, eine General-Idee unumgänglich nöthig ist. Ungleichen müssen auch die Officiere sich das Terrain um ihre Garnisonen besser bekannt machen, und können ihnen die Commandeur der Regimenter und die Commandanten in den Städten oder Garnisonen dazu auf einen Tag Urlaub geben, damit sie das Terrain auf fünf Meilen um die Garnison herum sich genau bekannt machen können, zu sagen alle Wege, Stege, Flüsse, Moräste, Wälder, Berge und Plainen.

Da die französische Sprache anjetzo unentbehrlich ist, und der, so sich darauf befleissiget, in Holland, England, Italien, Polen, Russland und allerwärts fortkommen kann, wenn er auch gleich die National-Sprache nicht verstehet, so recommandiren Seine Königliche Majestät solche den Officieren sehr, damit sich selbige und auch die jungen Edelleute, wo sie Gelegenheit haben, solche zu erlernen befleissigen sollen. Die Officiere bei den schlesischen und preussischen Regimentern können sich auch, wo nicht alle, doch einige, auf die Erlernung der polnischen Sprache legen.

Die Commandeurs der Regimenter müssen hauptsächlich mit darauf sehen, dass die Junker nicht zu viel Umgang mit dem gemeinen Manne, ausser was im Dienst erfordert wird, haben, indem dergleichen Umgang solchen jungen Leuten, wenn sie etwas höheres werden, immer anklebet.

Der Unterschied zwischen Cuirassieren, Dragonern und Husaren bestehet vornehmlich in den Pferden, indem während der Zeit, da die Husaren in den Armeen stark zugenommen, man gegen solche nothwendig leichte Pferde hat gebrauchen müssen. Weil die schweren Cavallerie-Pferde beim Patrouilliren und Recognosciren nicht zu gebrauchen sind, so verursachet dieses, dass man die Cuirassiere nicht anders als zu Feldwachen, zum Soutien der Avant- und Arriere<309>garden bei der Armee gebrauchen kann, und also die Officiere von den Cuirassier-Regimentern von dem kleinen Kriege, den die leichten Truppen exerciren, keine rechte Experience haben; so sollen sie, um Idees vom Patrouilliren, Recognosciren, von jedem Terrain zu profitiren, sich von dem Feinde ab- und durch Défilés mit weniger Verlust zu ziehen, die Disposition zu Embuscaden, Ueberfälle zu machen, und allerlei dergleichen Manœuvres, so zum kleinen Kriege vorkommen, zu erlernen sich äusserst angelegen sein lassen; und um diese Inconvenienz zu suppliren, so befehlen Seine Königliche Majestät, dass alle Jahre zu der Zeit, da die Husaren-Regimenter zusammen sind, die muntersten und verständigsten Officiere, so die meiste Ambition haben noch was zu lernen und Generale zu werden, vom Stabs-Officier bis zum Cornet, bei den Husaren geschickt werden sollen, um daselbst von dergleichen Manceuvres informirt zu werden. Zu dem Ende befehlen Seine Königliche Majestät, dass die Officiere von den schlesischen Regimentern zum General-Lieutenant von Werner, die magdeburgischen, märkischen, pommerschen zum Regiment Zieten, und die preussischen zum Regiment von Lossow geschickt werden sollen. Nur muss man die Officiere von den Cuirassieren und Dragonern hiebei noch erinnern, dass hauptsächlich in der Application von Husaren-Manceuvres für Cuirassiere und Dragoner wohl zu observiren ist, dass sie niemals ihre Plänker weiter als hundert fünfzig Schritt von ihrem Trupp ablassen, weil sonst selbige wegen der schweren Pferde von dem Feinde enleviret und von den Trupps nicht souteniret werden können. Was aber die Cuirassiere und Dragoner den leichten Truppen ganz und gar nachmachen können, ist, dass ein Trupp den andern zu souteniren und die Flanken zu decken weiss, wie dergleichen Manceuvres bei den Husaren üblich sind.

Seine Königliche Majestät werden zu Revue-Zeiten sich genau bei den Regimentern nach den Officieren erkundigen, die sich am<310> meisten sowohl hierauf, als auch auf Erlernung der vorhin angeführten, einem Officiere zu erlernen unentbehrlichen Wissenschaften befleissiget haben.310-a Diejenigen, deren Application gut ist, die die wahre Ambition besitzen noch Generale zu werden, haben sich alsdann Gnadenbezeigungen und Avancement zu versprechen. Im übrigen declariren Seine Königliche Majestät hiebei, dass es bei dem Avancement in der Tour bis inclusive zum Oberst-Lieutenant bleiben soll, wofern nicht hin und wieder Officiere durch ihre üble Conduite Ursache geben, oder andere Fehler Schuld daran, dass ihnen jüngere vorgezogen werden.

Kein Chef oder Commandeur eines Regiments muss einem Officiere länger als auf einen Tag Urlaub geben, sondern es muss wegen eines längern Urlaubes erst bei Seiner Königlichen Majestät angefraget werden. Sind aber die Commissaires-Inspecteurs310-b in den Provinzen, so können selbige für sich den Officieren auf drei bis vier Tage Urlaub geben.

V. VON DER ÖKONOMIE.

Die Regimenter, so keine Beurlaubte berechnen, müssen selbst werben und die Anzahl der Ausländer, so wie ihnen solche durch die Commissaires-Inspecteurs bekannt gemacht und complet gegeben worden ist, beständig complet halten; auch müssen sie in Zukunft keinen Recruten unter fünf, und keinen über acht Zoll zu Cuiras<311>sieren, Dragonern oder Husaren anwerben, auch nicht mehr als zwölf Thaler Werbegeld für einen Mann bezahlen. Es muss hauptsächlich bei solcher Werbung darauf gesehen werden, dass man gesetzte und gute Leute zu Recruten bekomme, die mit Pferden umzugehen wissen.

Auch werden jährlich per Regiment drei Mann nicht unter acht Zoll an die Garde du Corps abgegeben.

Die Regimenter, so Beurlaubte berechnen, bekommen den Abgang der Ausländer durch die grosse Werbung ersetzt, so Seine Königliche Majestät thun lassen.

Aus den Cantons sollen eigenmächtig keine Leute ohne Seiner Königlichen Majestät expresse Permission genommen werden, und ist die vorgeschriebene Regel, worauf die Commissaires-Inspecteurs zu hallen haben, dass, wenn ein beurlaubtes Landeskind stirbt, oder ein Kerl bei dem Regimente lahm oder invalide wird, von solchen abgegangenen Leuten alle Jahre, Ende Februar, eine Liste an Seine Königliche Majestät eingeschickt weide, welcher Abgang den Regimentern, um die gesetzte Anzahl der Landeskinder complet zu haben, wie durch die Commissaires-Inspecteurs solche festgesetzt sind, nämlich

per Compagnie Cuirassiere42 Inländerinclusive der Ueber-Completen.
30 Ausländer311-a
per Escadron Dragoner84 Inländer
60 Ausländer311-a
per Escadron Husaren60 Inländer
42 Ausländer

vermöge einer desfalls von Seiner Königlichen Majestät zu ertheilenden Ordre durch Cantonnisten ersetzet werden wird; worüber alsdann die Landräthe auch Ordre erhalten werden, dass sie solche Leute an die Regimenter verabfolgen lassen sollen.

Es befehlen aber auch Seine Königliche Majestät auf das schärfste<312> und bei viermonatlichem Arrest, dass kein Ausländer eigenmächtigerweise verabschiedet werden soll, sondern wenn grosse Ausländer zu den Regimentern geschickt werden, so soll alsdann eine Liste von solcher Anzahl kleiner Leute an Seine Königliche Majestät eingesandt werden, und werden alsdann die Regimenter Ordre erhalten, wohin solche Leute zu verwenden sein werden. Die kleinen Ausländer, so unter fünf Zoll sind, werden mit der Zeit bei den Regimentern, so Beurlaubte berechnen, durch grössere ersetzt werden.

Und da die Regimenter keine fixirte Garnisonen haben sollen, sondern selbige nach Beschaffenheit der Umstände von einem Orte zum andern künftighin solche verändern werden, so werden von nun an keine Montirungs-Böden gestattet, sondern was der Cuirassier, Dragoner oder Husar gebraucht, muss ihm zu der Zeit, da er es nöthig hat, angeschafft werden, und er von seinen Montirungs-Stücken weiter nichts, als was er anhat, haben.

Die Chefs und Commandeurs der Regimenter müssen darauf halten, dass die Leute alles dasjenige richtig erhalten, was ihnen gehört und zukommt, und müssen zu dem Ende die Compagnie- und Escadrons-Rechnungen vom Stabs-Officier alle Jahre abgenommen werden, damit hierunter dem Gemeinen kein Unrecht geschehe.

Auch wird den Commandeurs bei härtester Strafe verboten, dass von den magdeburgischen, märkischen, pommerschen und schlesischen Regimentern keine Leinwand aus Sachsen oder Mecklenburg, sondern dass selbige alle in unsern Landen aufgekaufet werde.

Seine Königliche Majestät befehlen, dass, wegen des bisherigen Geschleppes der Menge von Wagen, per Regiment, sowohl Cuirassiere, als Dragoner und Husaren, nicht mehr als zwei Wagen gutgethan werden sollen. Die Brodwagen, so den Regimentern zu eisern gegeben sind, müssen beständig in gutem Stande erhalten werden.

Da die Wirthschaft während dieses Krieges so gottlos gewesen und mit den empfangenen Montirungs-Stücken auf eine schändliche<313> Art umgegangen worden, sich auch sogar solche schlechte Leute bei den Regimentern gefunden, die Montirungs-Stücke, Sättel, Gewehr und Lederzeug verkauft, so wird den Commandeurs auf Ehre und Reputation befohlen, inskünftige accurate und mit der grössten Exactitude angefertigte Listen einzuschicken und darin nicht mehr anzugeben, als was wirklich fehlet. Es wird überhaupt den Commandeurs bei Strafe der Cassation verboten, keine falsche Listen von den Regimentern an Seine Königliche Majestät einzusenden, sondern der Commandeur, so dergleichen Listen einschicket, muss sie vorher genau examiniren, ob alles seine Richtigkeit hat, widrigen Falls selbiger sogleich ins Kriegsrecht gezogen und aufs schärfste bestrafet werden soll.

Da Seine Königliche Majestät auch wahrgenommen haben, dass, anstatt seit vorigem Frieden Officiere zu formiren (als seit welcher Zeit ihnen dieWirthschaft der Escadrons überlassen ist), sie fast nichts als Kriegsräthe und Beamten bei den Regimentern gehabt, die statt der gehörigen Application und Eifers zum Dienst, so Seine Königliche Majestät von ihnen fordern, nichts als Verstand von Kornpreisen und aufzukaufendem Hafer, Heu und Stroh gehabt, so haben Seine Königliche Majestät solche Oekonomie den Regimentern gänzlich abgenommen, damit die Officiere durch dergleichen Distractions nicht vom Dienst abgehalten werden. Wegen der Ordnung bei den Regimentern werden Seine Königliche Majestät keine Kurzweile verstehen und solche vornehmlich von dem Commissaire-Inspecteur und den Commandeurs der Regimenter fordern. Sollte der Commandeur vom Regiment sein Devoir nicht thun, so werden Seine Königliche Majestät selbigen sogleich auf dem Exercir-Platze vom Regiment wegschicken und einen andern tüchtigeren an seine Stelle setzen, der die Ordres mit grösserer Exactitude und Accuratesse befolget.

Seine Königliche Majestät befehlen, dass das Tuch zu den Montirungen, Gewehr, Sattel-, Reit- und Lederzeug für die Augmentation<314> der Regimenter, wenn Seine Königliche Majestät selbige auf den Kriegsfuss setzen wollen, welches Tuch, Gewehr und Lederzeug, u. s. w., durch den Obersten von Wartenberg,314-a


alles in Vorrath angeschafft werden wird, in gutem Stande gehalten werden soll, damit, wenn Seine Königliche Majestät befehlen, dass die Regimenter augmentirt werden sollen, die Montirungen gleich angefertigt werden können und die Gewehre und Lederzeug keiner Reparatur bedürfen.

Die Commissaires-Inspecteurs müssen, wenn sie die Regimenter visitiren, alles genau nachsehen, ob zur Augmentation auch alles für jede Provinz in den obbenannten Städten vorhanden und ob solches in gutem Stande sei.

Potsdam, den 11. Mai 1763.

(L. S.)Friderich.

Seine Königliche Majestät ertheilen dem Regimente wegen des im letzten Kriege bezeigten guten Verhaltens die allergnädigste Erlaubniss, alle Anfragen, als Beurlaubungen, Permission zu Heirathen, Vorschläge zum Avancement, desgleichen alle Rapports an Allerhöchstdieselben nach wie vor immediate zu thun; jedoch muss das Regiment den Commissaire-Inspecteur davon jedesmal gehörig avertiren.


310-a Was der König hier von der wissenschaftlichen Bildung seiner Officiere sagt. ist. zum Theil wörtlich, wieder aufgenommen in den Anhang zu dem Reglement, gegeben (Potsdam, den 1. October) 1779, wo auch, von Seite 70 an, von den Militair-Akademien in Wesel. Magdeburg, Berlin, Stettin und Königsberg die Rede ist, in welchen die von den Regimentern dahin geschickten Officiere in den Monaten November, December, Januar und Februar die Forti-fication und Geographie gründlich lernen sollten.

310-b Der König hat die Armee den 9. Februar 1763 in Inspectionen eingetheilt. Siehe Bd. VI., S. 104.

311-a Siehe oben, S. 119 und 120.

314-a Siehe Bd. VI., S. 103 und 104.