<156> bekanntzugeben. Nichtsdestoweniger verschaffte sich der König von Preußen eine Abschrift davon. Da dieser Traktat ein Hauptgrund für die nachmalige Kriegserklärung des Königs an die Königin von Ungarn war, so ist es notwendig, einige Artikel daraus anzuführen. Sie werden den Krieg vor der Nachwelt rechtfertigen.

Artikel II. „Zu diesem Zweck verpflichten sich die Verbündeten aufs neue zur ausdrücklichen Garantie für alle Königreiche, Staaten, Länder und Domänen, die sie gegenwärtig besitzen oder besitzen sollen kraft des Turiner Allianzvertrages von 1703, der Friedensschlüsse zu Utrecht und Baden1, des Friedens-und Allianztraktates2, den man die Quadrupelallianz zu nennen pflegt, des Friedens- und Allianztraktates zu Wien vom 16. März 1731, der hierauf beruhenden und zum Reichsgesetz erhobenen Garantieakte vom 11. Januar 1732 und der dazugehörigen Haager Beitrittsakte vom 20. Februar 1732, des Wiener Friedensschlusses vom 18. November 1738 und der Versailler Beitrittsakte vom 3. Februar 1739, welche Verträge hierdurch sämtlich und vollständig erneuert und bestätigt werden, soweit sie die Verbündeten betreffen und durch den gegenwärtigen Traktat nicht ausdrücklich aufgehoben werden.“

Wer diesen Artikel unparteiisch liest, muß darin den Keim eines Offensivbündnisses gegen den König von Preußen finden. Die Königin von Ungarn läßt sich Staaten garantieren, die sie zur Zeit jener Verträge besessen, aber später verloren hat. Mußte die Königin sowie der König von England, wenn sie ehrlich zu Werke gingen, nicht ebensogut auch den Breslauer Frieden in ihrem Bündnis erwähnen? Entkleidet man den Artikel seines rätselhaften Stiles, so ergibt er eine förmliche Garantie für die Staaten, welche die Kaiserin-Königin gemäß der Pragmatischen Sanktion besitzen sollte, folglich auch für Schlesien. Aber der 13. Artikel des Wormser Traktats, dem der König von Polen beigetreten war, führt sogar die Mittel auf, die der Wiener Hof gebrauchen wollte, um seine verlorenen Provinzen wiederzugewinnen. Er lautet:

Artikel XIII. „Und sobald Italien von Feinden befreit und außer sichtbarer Gefahr vor einem abermaligen Überfall ist, kann Ihre Majestät, die Königin von Ungarn, nicht allein einen Teil ihrer Kriegsvölker aus Italien zurückziehen, sondern auf ihr Verlangen wird der König von Sardinien ihr auch seine eignen Truppen zur Sicherung der Staaten Ihrer Majestät in der Lombardei zur Verfügung stellen, damit sie eine größere Anzahl ihrer Truppen in Deutschland verwenden kann. Desgleichen wird auch die Königin von Ungarn auf Anforderung des Königs von Sardinien ihre Truppen, wenn es nötig sein sollte, in die Staaten besagten Königs einrücken lassen, um sie gegen das gewaltsame Eindringen einer fremden Macht zu verteidigen, alle Staaten des Königs von Sardinien von Feinden zu säubern und sie von der Gefahr eines abermaligen Einfalls zu befreien.“


1 1713 und 1714.

2 1718.