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5.

Wenn Officiere commandirt werden Avantgarden zu haben, so müssen solche alsdann jedesmal Patrouillen ausschicken, und zwar sowohl vorwärts, als rechter und linker Hand, und alle Büsche, Hecken, Gräben durchpatrouilliren lassen. Wenn Dörfer vorwärts liegen, müssen sie solche durch Patrouillen von drei bis vier Mann geschwinde durchpatrouilliren lassen, um zu sehen, ob was vom Feinde darinnen ist, alsdann diese Patrouillen sich wieder geschwinde zu dem Commando ralliiren müssen, worauf er gleich wieder andere Patrouillen ausschicket, wie die vorigen, und so ferner. Wenn der Officier von der Avantgarde das geringste erfahret, so muss er solches dem Officier, der ihn commandiret oder detachiret hat, ohne Zeitverlust und sogleich melden lassen.

Ihr sollet also dieses den sämmtlichen Officieren der Regimenter wohl bekannt machen und sie hiernach gründlich instruiren, damit ein jeder von ihnen accurat wisse, was er in solchen Fällen thun muss, auch im Stande sei, seinen Dienst mit solcher Accuratesse und Vigilance zu thun, wie es von rechtschaffenen, ehrliebenden und braven Officieren erfordert wird. Ich bin, u. s. w.

Strehlen, den 26. März 1741.