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V. VON DER ÖKONOMIE.

1. Bleibt selbige laut des Reglements.

2. Die Regimenter, so keine Beurlaubte berechnen, müssen selbst werben und die Anzahl der Ausländer, so wie ihnen solche durch die Inspecteurs-Commissaires bekannt gemacht werden und complet gegeben, beständig erhalten, künftig keine Recruten unter sechs Zoll anwerben und nicht mehr als zwölf Thaler Handgeld für einen Recruten geben; auch werden jährlich drei Mann per Regiment, nicht unter, wohl aber über neun Zoll, zur Garde abgegeben.

Die Regimenter, so Beurlaubte berechnen, bekommen den Abgang der Ausländer durch die grosse Werbung ersetzt, die Seine Königliche Majestät thun lassen.

Aus den Cantons sollen eigenmächtigerweise keine Leute ohne Seiner Königlichen Majestät expresse Permission genommen werden, und ist die vorgeschriebene Regel, worauf die Commissaires-Inspecteurs zu halten haben, dass, wenn ein beurlaubtes Landeskind stirbt oder dass ein Kerl lahm und invalide beim Regiment wird, von solchen abgegangenen Leuten alle Jahre, Ende Februar, eine Liste an Seine Königliche Majestät eingeschicket werde, welcher Abgang dem Regimente, um die gesetzte Anzahl Landeskinder complet zu haben, wie es die Inspecteurs-Commissaires festgesetzet haben, nämlich per Musketier-Compagnie ein und fünfzig Ausländer und ein und siebzig Inländer, inclusive der Ueber-Completen, per Grenadier-Compagnie acht und fünfzig Ausländer und zwei und siebzig Inländer,a vermöge einer desfalls von Seiner Königlichen Majestät zu ertheilenden Ordre, durch Cantonnisten ersetzet werden wird, worüber alsdann die


a Siehe oben, S. 125, Art. 9.