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III. VOM EXERCIREN.

Es wird alles zum Grunde geleget, was im zweiten Theile des Reglements vom Exerciren weitläuftiger enthalten ist.

1. Das einzelne Exerciren betreffend, so muss der Reiter mit seinem Gewehre sehr gut und geschwinde umzugehen wissen und hurtig laden können; auch müssen dieselben sich angewöhnen, im Trab und Galopp mit Carabiner und Pistolen accurat und nach dem Ziele zu schiessen. Das einzelne Dressiren der Leute anlangend, welches im Winter in den Reithäusern, Scheunen und solchen Orten geschehen kann, wo zu Ausarbeitung der Pferde Platz ist, so muss dahin gesehen werden, dass ein jeder Reiter Meister von seinem Pferde ist und so reitet, wie es sich gehöret, die Bügel weder zu kurz noch zu lang schnallet, damit er sich vier Finger hoch im Sattel heben kann. Besonders müssen die Leute angehalten werden, dass sie auf dem Pferde adroit und mit dem gehörigen Schlüsse sitzen, nicht wie im Sack zu Pferde hangen und, sowie das Pferd die Füsse bewegt, nicht mit dem Leibe hin und her wackeln, als wodurch auf Märschen die meisten Pferde gedrückt werden. Alle Frühjahre müssen hauptsächlich die Pferde gut gezäumt und daraufgesehen werden, dass keine Stange durchfällt und weder zu gross noch zu klein sei.

Weil auch alles was während des Krieges von neuen und jungen Leuten zu den Regimentern gekommen ist, nicht vollkommen hat dressirt werden können, so wird den Commandeurs der Regimenter ernstlich anbefohlen, dass solche Leute fleissig exerciret und mit aller Sorgfalt und Mühe dressiret werden; und wenn ein Kerl im Exerciren etwas versieht, so muss er aufgeschrieben werden und nachexerciren; thut er es aber aus Caprice, so muss man ihn brav zerprügeln lassen.