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5. Instruction für den Obersten Lattorff
als Commandanten in Kosel1
(Dezember 1753)

Diese Instruction berührt zwei Hauptpuncte:

1. Was der Commandant zu observiren hat bei einem feindlichen Anfalle in Schlesien, und

2. Bei einer wirtlichen Belagerung.

Wenn es Krieg wird, so bestehet die ordentliche Garnison von der Stadt in dem Bosseschen Regimente, die nach den Umständen mit einem Grenadier-Bataillon kann verstärket werden. In Zeiten vom Krieg muß etwas Husaren in die Festung geschmissen werden.

Sind die Umstände so, daß die Armee nicht Oberschlesien decken kann, und daß sich also die Festung allein halten muß, so muß der Commandant sogleich alle Lebensmittel von den nächsten Dörfern beitreiben lassen, als Vieh, Speck, Malz, Getreide, Hafer, wofür er den Bauern Quittungen giebt, die statt Contribution2 von den Kammern sollen angenommen werden. Den Bürgern wird imgleichen angesagt, daß sie sich für 6 Monate verprovidiren sollen. Er muß ausrechnen, wie viel Menschen und Soldaten in der Stadt sind, um daß er für solche alle seinen Vorrath auf 6 Monate kriegt, und muß lieber auf längere als wenigere Zeit rechnen. Das Salz kann er aus dem nächstbelegenen Salz-Magazine kriegen.

Wenn er die Stadt dermaßen mit allem behörigen Vorrathe besorget hat, so müssen alle Ansialten vorgekehret werden, daß er gegen eine Surprise sicher ist; die bestehen in folgenden Puncten:

1. Müssen die Wachen alle alerte sein und die Ronden und Patrouillen ordentlich und ohne Négligence verrichtet werden;


1 Die Vorlage ist eigenhändig und deutsch abgefaßt. Christoph Friedrich von Lattorff war Chef eines Garnisonregiments.

2 Die auf dem platten Lande erhobene Steuer.