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III. Instruktion für die Generalmajore der Kavallerie
(16. März 1759)

Obgleich die Generalmajore der Kavallerie schon eine Instruktion1 haben, halte ich es doch für gut, einiges hinzuzufügen, damit sie sich für den bevorstehenden Feldzug ins Gedächtnis rufen, was ich von ihnen verlange.

Haben die Generalmajore der Kavallerie im Lager den Tagesdienst, so sollen sie darauf sehen, daß die Lagerwachen bei Tagesanbruch abgelöst werden und daß die Patrouillen von einer Feldwache zur andern richtig gehen, daß des Morgens regelmäßig patrouilliert wird und daß die Tagesposten keinen Pferdeknecht der Armee außerhalb der Postenkette grasen lassen. Sie müssen ihre Posten von Zeit zu Zeit inspizieren und dafür sorgen, daß sie wachsam sind, besonders bei Nacht. Im Lager müssen sie darauf halten, daß alle an die Brigaden erteilten Befehle pünktlich ausgeführt werden, daß die Kavallerie nicht zur Tränke reitet, ohne daß Offiziere mitkommen, daß kein Offizier ins Lazarett geht, wenn er nicht wirklich krank ist, daß kein Regiment Zelte in der Kompagniegasse aufschlägt, wie es das Regiment Kyau bei Görlitz tat. Finde ich dergleichen, so werde ich mich nicht an die Regimentskommandeure, sondern an die Brigadegenerale halten und sie dafür verantwortlich machen.

Bei Fouragierungen in der Nähe des Feindes müssen sie streng darauf halten, daß nicht geplündert wird. Die Leute sollen Fourage machen, aber keine Enten und Gänse in ihre Bunde stecken. Darum soll jeder Kommandeur die Bunde in seiner Gegenwart aufbinden lassen und die Leute, die geplündert haben, streng bestrafen.

Auf den Märschen müssen sie darauf halten, daß die Pferde in flottem Schritt gehen und nicht kriechen, wie es bei den Regimentern Brauch ist, und daß alles dicht aufeinander bleibt, Schwadron an Schwadron, Regiment an Regiment, Brigade an Brigade. Sind Defileen zu passieren, so müssen die Generale dafür sorgen, daß die Brigaden schnell hindurchrücken und daß keine Zänkereien unter den Regimentern entstehen, sondern daß alles so rasch wie möglich geschieht. Nachzügler dürfen nicht geduldet werden. Kein Mann darf aus Reih und Glied reiten, noch sich gar in den Dörfern antreffen lassen.


1 Vgl. S. 306 ff.