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VII. Instruction für die Frei-Regimenter oder leichten Infanterie-Regimenter1
(5. Dezember 1783)

Die Gattung Leute, die man unter die Frei-Bataillons nimmt, müssen folgendergestalt choisiret sein, als nämlich kein Kerl weder jünger noch älter als zwischen 20 bis 45 Jahren; denn sind sie jünger, so crepiren sie und halten die fatiguen nicht aus; sind sie älter, so können sie hingegen nicht mehr so laufen, als wie es doch für den leichten Infanteristen bei mancher Gelegenheit absolut nöthig ist. Die Leute müssen nothwendig ferner gut laden und chargiren können, weil sie sich bei den meisten Gelegenheiten mit dem Feuer defendiren, aber das Geschlossene, was bei der regulären Infanterie so nothwendig ist, das ist bei ihnen nicht von solchem Nutzen. Die Officiere und Unter-Officiere, so dabei sind, müssen gleichfalls nicht viel älter als 45 Jahre sein, sonst können sie die Diensie nicht mehr thun, die man von diesen Truppen verlangt.

Die Art, wie sie müssen disciplinirt werden, rühret von dem Gebrauche her, den man von ihnen machen will. Dieser Gebrauch bestehet zum Erempel darin, Vorposten mit ihnen zu besetzen, es mögen nun Wälder, Dörfer oder Feld sein, nicht um diese Posten auf die Länge zu mainteniren, sondern um die Armee zu avertiren und sich so lange zu behaupten, bis die Regimenter complet unter dem Gewehre sein können.

Die erste Eigenschaft, welche die Officiere bei sich erhalten müssen, ist ein immerwählendes Mißtrauen gegen den Feind, daß sie sich alle ersinnliche Sachen vorstellen, die dem Feinde zu unternehmen nur möglich sind, um sich dagegen so zu mainteniren, als es die Force von ihrem Corps, das Terrain und die übrigen Umstände nur irgend erlangen wollen.


1 Die Vorlage ist deutsch abgefaßt. Um dem Mangel an leichten Truppen (vgl. S. 109 f. 114.123. 178. 254) abzuhelfen, hatte der Kinig im Siebenjährigen Kriege und im Bayrischen Erbfolgekriege Freitruppen ausgehoben. Die 1783 geplante Errichtung von drei leichten Infanterieregimentern kam erst 1786 zum Abschluß.