<275> thun könnten, so muß solcher Ordre von den Bürgern aufs exacteste nachgelebet werden, und wenn dieselben sich dawider opponiren, müssen selbige zur Strafe gezogen werden.

Wenn die Regimenter gegen die Bürger zu klagen haben, so muß man die Klagen bei dem regierenden Bürgermeister anbringen, der solche auf bürgerlicher Seite untersuchen und nach Beschaffenheit der Umstände die Bürger bestrafen wird.

Von der Aufsicht und Zucht der Officiere

Weil Seine Königliche Majestät ein nobles und respectables Corps Officiere bei der Armee haben wollen, so müssen

1. sämmtliche Officiere zu einer sehr guten Conduite angehalten werden, leine niederträchtige Streiche ausüben und von dem Commandeur geduldet werden, als Schulden machen und nicht bezahlen, sich dem Soffe ergeben und eine schlechte Conduite führen, liederliche Häuser und Cafes frequentiren und dergleichen mehr, so einem Officiere ungeziemend sind. Das Spielen wird den Officieren sowohl als Unter-Officieren und Gemeinen auf das schärfste verboten; und weil sich viele Officiere dadurch ruiniren und derangiren, so muß sehr darauf gesehen werden, daß solches nicht geschehe.

2. Den Officieren muß nicht gestattet werden, mit gemeinen Leuten und Bürgern umzugehen, sondern sie müssen ihren Umgang immer mit höheren Officieren und ihren Cameraden, so sich gut conduisiren und Ambition besitzen, haben. Wenn man stehet, daß Officiere mit dergleichen Leuten Umgang haben, so ihnen nicht anständig, und daß sie sich nicht corrigiren und von selbigen abhalten lassen wollen, so muß man suchen, solche junge Leute, indem sie niemals rechte Ambition kriegen werden, vom Regiment zu schaffen, und weil aus allen denen, welche ohne Lust dienen und keinen wahren Eifer zum Dienst bezeigen, nichts wird, so müssen solche Officiere gemeldet werden, worauf sie ihre Abschiede ohne große Résistance bekommen können. Die Officiere sollen nicht beurlaubt werden ohne dieserhalb bei Seiner Königlichen Majestät geschehene Anfrage. Sind aber die Commissaires-Inspecteurs1 in den Provinzen, so können sie den Officieren auf drei bis vier Tage Urlaub geben.

Hauptsächlich müssen die Commandeurs darauf halten, sich ein Corps guter und ansehnlicher Officiere zu formiren. Sollten sich auch Edelleute aus fremden Landen finden, so Verstand, Ambition und einen wahren Diensteifer zeigten, so können solche wieder bei den Regimentern als Officiere Seiner Königlichen Majestät in Vorschlag gebracht werden.

Was Jugendfehler, so von Leuten aus Dummheit und nicht genügsamer Ueberlegung geschehen, betrifft, so muß man solche zuerst nicht mit der größten Rigueur


1 Vgl S. 234.