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III. Aus der Instruction für die Kommandeurs der Infanterie-Regimenter1
(11. Mai 1763)

Vom kleinen Dienste in den Garnisonen

NB. Vom Commandeur an bis zum geringsten Tambour soll sich keiner unterstehen, dem Bürger Ueberlast zu thun. Derjenige Officier oder Unter-Officier, so dergleichen vornimmt, soll sogleich arretirt und bestraft werden. Ist es ein Gemeiner, der dem Bürger Ueberlast thut, muß selbiger mit Stockschlägen bestraft werden.

Da die Gouverneurs und Commandanten in den Festungen Ordre haben, dem Bürger verschiedene Sachen nicht zu gestatten, die den Festungswerken Schaden


1 Die Vorlage ist deutsch abgefaßt.