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XII. INSTRUCTION FÜR DIE INFANTERIE.[Titelblatt]

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INSTRUCTION FÜR DIE INFANTERIE.

1.

Es ist beim Exerciren bei der Armee nichts weiter verändert, als dass die Regimenter jederzeit drei Mann hoch stehen bleiben, dass die Chargirung allemal mit aufgesteckten Baïonnetten gemacht wird, dass das Herausrücken abgeschaffet ist und dass hingegen die Bataillons nach dem Pelotons- und Divisions-Feuer auf der Stelle rechtsumkehrt machen und, Front hinterwärts heraus, mit Pelotons und Divisions chargiren.

2.

Nachdem die Pelotons und Divisions chargiret haben, so sollen allemal die Grenadiere in Pelotons zweimal hinterher chargiren, sowohl auf der Stelle, als im Avanciren und Retiriren, und solches mit Divisions desgleichen.

3.

Bei den Carres sollen die Grenadiere nichts zu thun haben.

4.

Das Heckenfeuer soll auf der Stelle gemacht werden; nachdem sich das ganze Regiment rechts umkehrt hat und Front hinterwärts gemacht, wird es gleichfalls gemacht. Ueberdem muss vornehmlich immer dahin gesehen werden, dass die Officiere ihre Züge hübsch ordentlich halten und mit den Zügen nicht weit aus einander marschiren.

<114>5.

Was die Oekonomie der Regimenter anbelanget, so sollen selbige, sobald sie wieder in ihre alten Standquartiere kommen, beurlauben und sofort auch auf Werbung schicken.

6.

Die Regimenter müssen sich mit tüchtigen und guten Leuten completiren, und müssen die Stabs-Officiere unter den alten Regimentern keine Leute unter sechs Zoll dulden.

7.

Die Officiere, so auf Werbung gehen, müssen sich dahin befleissigen, acht-, neun- und zehnzöllige Kerle zu kriegen; es wird ihnen aber bei schwerster Ungnade verboten, sich mit dem Preise der Leute einander nicht zu überbieten.

8.

Jegliches Bataillon liefert jährlich zwei Mann für Seiner Königlichen Majestät Regiment ab, welches wohlgebildete Leute sein müssen, von neun Zoll bis sechs Fuss und darüber, von achtzehn bis sechs und zwanzig Jahren, welche den Regimentern vergütet werden; es wird aber nochmals dabei erinnert, dass die Regimenter sich in den Preisen nicht überbieten sollen, sondern in der Werbung sich eher einander helfen, als schaden müssen.

9.

Die Chefs der Regimenter sollen dahin sehen, dass von jeder Compagnie zwei Drittel Ausländer und nur ein Drittel Landeskinder sind, dahero sie ihre Cantons als einen Recours, der ihnen immer sicher ist, schonen müssen.

<115>10.

Alle Plackereien und alles Geldnehmen, sowohl in den Städten, als auf dem platten Lande, wird bei schwerster Strafe verboten.

11.

Die Stabs-Officiere müssen eine sonderbare Attention auf die Conservation der alten Soldaten haben, auch auf die Zucht der neuen Ober- und Unter-Officiere, und solche mit der grössten Schälle zu ersinnlichster Accuratesse im Dienste anhalten.

12.

Von den alten Grenadieren, so die beiden Campagnen mitgethan haben, soll keiner ohne Seiner Königlichen Majestät Vorwissen verabschiedet werden.

13.

Was Leute unter selbigen sind, so glatt invalide sind, die sollen allemal gegen den 20. Februar nach Berlin geschicket werden, dass Seine Königliche Majestät solche allda besehen und, wofern sie zum Dienste untüchtig, für deren Unterkommen sorgen können.

14.

Dafern sich aber darunter welche finden, so noch zu gebrauchen, so sollen solche auf des Commandeurs Unkosten wieder nach dem Regimente geschicket werden.

15.

Auf sonderbare Accuratesse in Paraden und Wachen muss scharf gehalten werden, um so viel mehr, da sich der Nutzen davon gezeiget hat.

<116>16.

Und weil man auch nicht weniger gesehen, wie sehr den Infanteristen das geschwinde Laden und das ordentliche Chargiren zu Passe kommt, so haben Seine Königliche Majestät das gnädigste Vertrauen zu sämmtlichen Commandeurs der Regimenter, dass immer einer dem andern darunter wird was voraus zu thun suchen, und dass Höchstdieselben allemal bei den Revuen Ursache haben von ihnen zufrieden zu sein.

Im Lager bei Kuttenberg, den 20. Juni 1742.

Friderich.

P. S. Alle junge Officiere sollen mit aller ersinnlichen Accuratesse zum Dienste und zur Subordination angehalten werden, damit auf die Art wieder dergleichen Leute gezogen werden, als unter den Capitains und Stabs-Officieren sind.