<57>7.

Der Commandeur des Regiments soll allen seinen Officieren eine Abschrift von dieser General-Disposition geben, wie denn auch alles dieses den Gemeinen, Reitern sowohl als Dragonern, wohl imprimiret werden muss.

8.

Die Commandeurs der Escadrons sollen dafür responsable sein, dass kein Reiter oder Dragoner währender Bataille weder den Carabiner noch die Pistolen gebrauchet, sondern dass solche nur allein mit dem Degen in der Faust agiren, weshalb den Reitern und Dragonern wohl imprimiret und beigebracht werden muss, dass, so lange sie die Carabiner und Pistolen noch geladen haben, solche ihnen noch immer zu gute bleiben.

9.

Uebrigens, wenn sich die Armee vor dem Feinde formiren muss, so ist allen Commandeurs von den Escadrons bekannt, wie alles darauf ankommt, dass sie sich geschwinde formiren; also sollen die Commandeurs und Officiere dahin sehen, dass die Züge der Escadrons, dicht und zusammen, hurtig auf dem Orte, der ihnen angewiesen werden wird, aufmarschiren. Wenn die wirkliche Disposition der Bataille gemacht werden wird, so wird alsdann zugleich befohlen werden, wie viel Schritt Distance zwischen den Escadrons sein sollen; alsdann die Generale bei ihren Brigaden, die Commandeurs der Regimenter jeder bei seinem Regimente und die Rittmeister bei ihren Escadrons wohl darauf sehen sollen, dass solche Distances so geschwinde und hurtig, auch so exact als es in solchen Gelegenheiten nur immer sein kann, genommen werden.

Ihr sollet alles Vorstehende den Officieren des Regiments sehr wohl imprimiren, damit ein jeder wisse, was er zu thun hat, und sie sämmtlich ihr Devoir, wie rechtschaffene und ehrliebende Officiere, gebührend thun müssen. Ich bin, etc.