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XIII. ORDRES FÜR DIE SÄMMTLICHEN GENERALE VON DER INFANTERIE UND CAVALLERIE, WIE AUCH HUSAREN, DESGLEICHEN FÜR DIE STABS-OFFICIERE UND COMMANDEURS DER BATAILLONS.[Titelblatt]

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ORDRES FÜR DIE SÄMMTLICHEN GENERALE VON DER INFANTERIE UND CAVALLERIE, WIE AUCH HUSAREN, DESGLEICHEN FÜR DIE STABS-OFFICIERE UND COMMANDEURS DER BATAILLONS.

Der Soldatendienst besteht in zwei Stücken, nämlich in der Conservation der Truppen und in der Ordnung. Eines ist von dem andern inséparable. Was hilft ein completes Corps ohne Ordre, und was hilft ein durch Abgang geschwächtes und geschmolzenes Corps, wenn auch Ordre darin ist?

Zur Conservation der Soldaten, wie auch der Pferde, gehören zwei Sachen. Die erste nämlich, dass man die Leute gut nähret, auf ihre Wirthschaft Acht giebt und sie vor Desertion hütet; die zweite, dass man, so viel es sich thun lässt, den Abgang, wo nicht mit recht guten, jedoch passablen Leuten ersetzet. Was die Conservation der Leute angeht, so müssen die Officiere, wenn sie in Cantonnirungs-Quartiere marschiren, zu sagen in Feindes Lande, jederzeit darauf<130> halten, dass die Bursche auf drei Tage Brod tragen und die Compagnie-Proviantwagen gut damit angefüllet seien, dass, wenn keine Bauern in den Dörfern sind, das Vieh ordentlich genommen und nicht mehr davon behalten werde, als zum Einschlachten für das Corps auf zwei Tage nöthig ist, dass die Bursche davon kochen; ferner, dass ihnen immer Bier, oder doch Brandwein angeschafft werde, dass die Generale und Officiere nicht die meisten Häuser eines Dorfes für sich nehmen, sondern sich auch dicht zusammenlegen, damit der gemeine Mann in den Häusern nicht überhäuft auf einander zu liegen komme. Uebrigens müssen die Commandeurs der Corps jederzeit dafür stehen, dass, wenn die Regimenter in die Armee einrücken, sie auf fünf bis sechs Tage Brod mitbringen und auf vierzehn Tage Vieh zum Schlachten haben.

Was die Desertion anbelanget, so müssen die Dörfer so besetzt werden, als wie es in dem Reglement befohlen ist; die unsichern Leute müssen bei guten Unter-Officieren einquartieret und die Quartiere ordentlich visitiret werden, auch nicht erlaubt sein, dass ein Bursche einen Fuss ausser der Kette der Schildwachen setzet, imgleichen dass die Posten ordentlich visitiret werden; endlich, dass wenn ein Bursche desertiret ist, beim Regiment kein Lärmen davon gemacht, sondern so verschwiegen gehalten werde, dass auch die Bursche von derselben Compagnie es kaum erfahren, sonsten es andere mehr verführet. Was die Recrutirung anbetrifft, so kann solche in den Winterquartieren zum besten prosequiret werden; jedennoch wenn ein Officier eine Gelegenheit findet sich zu completiren, so muss er solche jederzeit ergreifen und sich es angelegen sein lassen.

NB. Die vacanten Gelder von dem Abgange sollen von Löhnung zu Löhnung in der Regiments-Casse aufgehoben bleiben und dem Könige bei der monatlichen Liste gemeldet werden.

Was die Ordnung anbelanget, so müssen bei allen Märschen in Feindes Lande jederzeit die vorgeschriebenen Précautions genom<131>men werden. Zur Bedeckung der Bagage sollen keine einzelne Leute genommen werden, sondern geschlossene Pelotons, je stärker je besser, immer in zwei Züge getheilet, damit sich die Leute niemalen verschiessen können.

Bei Märschen müssen ordentliche Avantgarden gemacht werden, die Dörfer aber, wohin man marschiret, müssen ordentlich visitiret und, bevor man in solche einmarschiret, mit der Wache besetzt werden, alsdann man erst hinein marschiret und die Soldaten nicht eher aus einander gehen lassen muss, bis man gewiss, dass sich kein Feind in der Nachbarschaft der Dörfer aufhalte.

Wenn die Regimenter in die Armee einrücken, so sollen die Generale alle Attention darauf haben, dass, wie vorhero gesaget worden ist, immer auf gewisse Zeit von sechs, oder acht Tagen noch besser, Subsistance mitgebracht werde, denn öfters grosse Expeditions in Ermangelung des dazu erforderlichen Proviants fehl geschlagen sind.

Wenn die Regimenter in die Armee in die Linie eingerückt sind, so müssen die Generale gleich daraufsehen, dass alles bei Wachen, Campiren und Wirthschaft so observiret werde, wie es im Reglement , auch sonsten durch des Königs Ordre befohlen ist.

Nachdem müssen die Generale, absonderlich von der Cavallerie, wenn sie ausser Dienste sind, das Terrain rings um das Lager herum recognosciren und alle Bagatelles dabei bemerken, damit, wenn etwa ein unvermutheter Anfall vom Feinde geschehen möchte, sie die Gebenden, auch wo Gräben, Defiles, Morast und dergleichen Situations sind, wohl kennen und ihre Dispositions und Manœuvres danach einzurichten wissen.

Wenn die Armee mit Untergang der Sonne in ein Lager einrücket und die Nacht darüber einfällt, so müssen alle Generale bei dem Anbruche des folgenden Tages schon herumreiten, auf dass sie das Terrain durch ihr Recognosciren wohl in die Köpfe kriegen.

<132>Wenn Generale von der Infanterie gegen den Feind zu mit vier, sechs oder mehr Bataillons commandiret sind, so müssen sie jederzeit darauf bedacht sein, ein solches Lager zu nehmen, wo sie Défilés, starke Moräste oder tiefe Wässer vor sich haben und wo ihre Flanken sicher stehen, und müssen sie sich nicht an schlechte Dörfer appuyiren, es sei denn, dass ein starker gemauerter Kirchhof dabei wäre, welcher alsdann besetzt werden muss; die Häuser rings herum aber müssen niedergerissen werden, damit der Feind kein Feuer hereinbringen könne. Wenn sie Wald auf der Flanke haben, so muss ein guter Verhack, vier hundert Schritt lief, gemacht werden, damit nichts in die Flanke kommen kann. Wenn nun auf diese Art für die Sicherheit des Corps gesorgt ist, so ist ein Officier dadurch im Stande, seinen Posten gegen eine viel grössere Macht, wie die seinige ist, mit Honneur zu defendiren.

Wenn Officiere von der Cavallerie commandiret werden, so müssen sie sich sogleich wohl hinter ein Défilé setzen und suchen einen Wald nahe am Rücken zu haben, wodurch sie sich immer zu ihrer Armee retiriren können. Von ihrem Posten müssen sie allemal einen schriftlichen Rapport an die Armee schicken, damit der König täglich informiret sei, was dort bei ihnen passiret. Ueberdem müssen sie rings um sich herum Feldwachen setzen, damit ihnen nichts von hinten oder von der Seite und unvermuthet auf den Hals kommen kann. Vor solchen Feldwachen müssen noch vorwärts heraus wieder Feldwachen von Husaren halten und diese müssen wieder Feldwachen vorwärts detachiren, bis auf eine halbe Meile vom Corps, so auscommandiret ist.

Bei einer Bataille kommt es bei der Infanterie auf zwei Sachen an : erstlich, dass sich die Linie geschwinde formiret, welches dadurch geschiehet, wenn in den Colonnen die Bataillons und Züge mit engen Distancen an einander hangen, ungleichen dass die Generale das Alignement und die zwei Puncte, wo der rechte und linke<133> Flügel soll zu stellen kommen, wohl observiren. Wenn das Formiren geschwinde und ordentlich geschehen ist, so kommt es noch auf den zweiten Punct an, nämlich die Infanterie, welche mit dem Feinde im Feuer ist, immer avanciren zu machen, um auf den Feind immer mehr Terrain zu gewinnen, denn in solcher Gelegenheit es nicht sowohl auf die Zahl der Todten, als auf den Platz ankommt; folglich müssen die Leute während des Feuerns immer vorwärts gelneben werden, womit man den Feind forciret zurück zu gehen, worauf die Confusion bei ihm unausbleiblich erfolget.

Wenn die Armee in die Winterquartiere rücket, so gehet die Arbeit wieder an, um die Leute propre zu machen und zu exerciren, damit man ihnen die Adresse, die sie im Felde verloren haben, wieder beibringe; daher denn der König auf das schärfste anbefiehlt, dass die Generale sich das Exerciren vor allen Dingen angelegen sein lassen sollen.

Nachdem werden in den Winterquartieren die Recruten geschafft; daher denn die Generale, so am meisten Ambition haben, immer darauf dringen werden, dass ihnen solche auf das baldigste vom Lande geliefert werden, damit man bald im Stande sei solche zu Soldaten zu machen. Es müssen ferner die Generale auch darauf sehen, dass die Capitains dasjenige Geld, so ihnen in den Winterquartieren zur Werbung ausgemacht wird, auch wirklich dazu anwenden, und soll während des Krieges nicht ein Mann aus des Königs Landen genommen werden.

Uebrigens soll keinem Generale erlaubt sein, kostbare Equipage mitzunehmen, und sollen keine silberne Services in der Armee statuiret werden.133-a

<134>Betreffend die Equipage der Subalternen, so wird die deshalb bereits ergangene Ordre hierbei wiederholet.134-a wornach sich denn die Generale stricte richten müssen.

Berlin, den 23. Juli 1744.

Friderich.


133-a In der Ordre vom 15. August 1756 sagt der König : « Ferner will Ich, dass überhaupt und durchgehends verboten sein soll, dass niemand von den Officieren, er habe Namen wie er wolle, selbst die Generale davon nicht ausgenommen, das geringste an Silberzeug, auch nicht einmal einen silbernen Löffel, mit in die Campagne nehmen soll. » Siehe Denkwürdigkeiten für die Kriegskunst und Kriegsgeschichte, Berlin, 1819. Viertes Heft, S. 91.

134-a Das Reglement vor die Königl. Preussische Infanterie, vom 1. Juni 1743, sagt im Titel XXIV., Theil VIII., Wie viel Equipage die Officiers mit zu Felde nehmen sollen. Artikel IX., S. 360 : « Es soll kein Subaltern-Officier einen Wagen haben, und es wird ihm nur ein Packpferd und ein Reitpferd gut gethan. »