INSTRUCTION FÜR DIE CAVALLERIE UND FÜR DIE DRAGONER.

Damit ein jeder Officier von der Cavallerie genau wisse, wie er sich zu verhalten hat, wenn er auf Feldwachen oder zur Avantgarde commandiret wird, auch was er bei Aussetzung der Feldposten zu observiren hat, so habe Ich für nöthig gefunden nachstehende Instruction deshalb zu ertheilen, und zwar:

1.

Wenn ein Officier von der Cavallerie mit einer Feldwache ausgesetzet wird, so muss sein erstes Studium sein, das Land, wo der Krieg geführet wird, wohl zu kennen, damit er weiss, wo und an was für Orten der Feind stehet und welche Wege nach dem Feinde zu gehen; kurz, er muss die Gegenden und deren Avenues wohl kennen lernen und Kenntniss haben, wie der Feind stehet und zu ihm kommen kann.

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2.

Wenn eine Feldwache commandiret wird, so muss die erste Regel sein, solche nicht dicht bei einem Holze oder Gebüsche zu setzen, sondern auf eine Fläche oder einen Grund, da sein Posten nicht so sehr gesehen werden kann, das Gesicht nach dem Orte zu, wo der Feind stehet.

3.

Muss er auf die Höhen, so vor ihm sind, seine Posten und Vedetten aussetzen, allemal zwei und zwei zusammen, drei hundert und vier hundert Schritt voraus, auf einem hohen Orte so postiret, dass die Posten alles sehen können, was an sie kommt, und dass sie nicht durch Büsche, Gräben. Hecken beshlichen werden können, ohne es weit vorher zu sehen.

4.

Sobald sich das geringste sehen lässt, müssen die Vedetten, und zwar einer von dem Posten, die Feldwache davon avertiren, der andere aber inzwischen auf seinem Posten bleiben. Die Feldwache muss alsdann das Commando oder den Officier, so sie ausgesetzet hat, ohngesäumt davon avertiren, ihren Posten aber durchaus nicht verlassen, sondern auf solchem bleiben, bis sie hiezu von dem commandirenden Officier, welcher die Feldwachen ausgesetzet, beordert wird. Die Feldwachen aber sollen nicht weiter ausgesetzet werden, als dass sie sogleich secundiret werden können; exempli gratia für ein Dorf, darinnen Cavallerie stehet, muss die Feldwache bis sechs hundert Schritt ohngefähr davon stehen; des Nachts ziehen die Feldwachen ihre Posten näher heran, damit alles dicht besetzt wird.

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5.

Wenn Officiere commandirt werden Avantgarden zu haben, so müssen solche alsdann jedesmal Patrouillen ausschicken, und zwar sowohl vorwärts, als rechter und linker Hand, und alle Büsche, Hecken, Gräben durchpatrouilliren lassen. Wenn Dörfer vorwärts liegen, müssen sie solche durch Patrouillen von drei bis vier Mann geschwinde durchpatrouilliren lassen, um zu sehen, ob was vom Feinde darinnen ist, alsdann diese Patrouillen sich wieder geschwinde zu dem Commando ralliiren müssen, worauf er gleich wieder andere Patrouillen ausschicket, wie die vorigen, und so ferner. Wenn der Officier von der Avantgarde das geringste erfahret, so muss er solches dem Officier, der ihn commandiret oder detachiret hat, ohne Zeitverlust und sogleich melden lassen.

Ihr sollet also dieses den sämmtlichen Officieren der Regimenter wohl bekannt machen und sie hiernach gründlich instruiren, damit ein jeder von ihnen accurat wisse, was er in solchen Fällen thun muss, auch im Stande sei, seinen Dienst mit solcher Accuratesse und Vigilance zu thun, wie es von rechtschaffenen, ehrliebenden und braven Officieren erfordert wird. Ich bin, u. s. w.

Strehlen, den 26. März 1741.