<351> dass dieses Behältniss à l'épreuve ist. Der Eingang zu einem solchen Pulver-Magazine muss niemals gerade, sondern krumm gemacht werden. Sollten Thürme mit in der Stadt sein, so wie gewöhnlich hinter dem Hauptwalle stehen, und worin sich Pulver-Depots befinden, so muss, sobald eine Belagerung angehet, das Pulver aus den Thürmen weg und in die Kirchen in die Stadt gebracht werden, wo zu mehrerer Précaution noch gute Erde über das Gewölbe gelegt werden muss, damit das Pulver sicher liege. Von allen Handwerkern in der Stadt, es seien Schmiede, Rademacher und dergleichen Professionsten, muss der älteste Officier von der Artillerie eine exacte Liste haben, damit, wenn er dergleichen Handwerksleute gebraucht und am Geschütz etwas entzwei, solches gleich wieder von ihnen repariret und in brauchbaren Stand gesetzt werden könne. Der commandirende Officier von der Artillerie muss alle Tage eine accurate Liste an den Gouverneur oder commandirenden General von seiner sämmtlichen Munition angeben, vom Abgang und Bestand, so wie auch von seinem Geschütze, was den vorigen Tag verbraucht worden und was noch an Vorrath bleibt, damit der Gouverneur oder commandirende General wisse, wie es sowohl mit seinem Geschütze als sämmtlicher Art von Munition stehe.

Diese ganze Instruction für die Artillerie werden die Commandeurs der Bataillons und Stabs-Officiere sich alle Mühe geben, ihren Capitains beizubringen, welches die Generalregeln, so zum Feld- und Belagerungskrieg nöthig, damit der eine nicht sagt, wir wollen es so und der andere auf eine andere Art machen; sondern es muss alles nach der Instruction, worin Seine Königliche Majestät die rechten General-Principia vorgeschrieben und festgesetzt, befolgt werden. Den Officieren von der Artillerie, so in die Festungen destiniret sind, kann, was zur Belagerung gehöret, aus dieser Instruction gegeben werden; die ganze Instruction aber muss nicht aus der Commandeurs der Bataillons ihren Händen kommen.