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INSTRUCTION FÜR DIE COMMANDEURS DER INFANTERIE-REGIMENTER, WIE SICH SOLCHE WEGEN DES KLEINEN DIENSTES IN DEN GARNISONEN, WEGEN DER MANNSZUCHT DES GEMEINEN MANNES, DER SCHARFEN DISCIPLIN, DES EXERCIRENS DER REGIMENTER, GUTEN AUFSICHT UND ZUCHT DER OFFICIERE UND DER ÖKONOMIE ZU VERHALTEN HABEN.

I. VOM KLEINEN DIENSTE IN DEN GARNISONEN. (Vide Beilage.a)

NB. Vom Commandeur an bis zum geringsten Tambour soll sich keiner unterstehen dem Bürger Ueberlast zu thun. Derjenige Officier oder Unter-Officier, so dergleichen vornimmt, soll sogleich arretirt und bestraft werden. Ist es ein Gemeiner, der dem Bürger Ueberlast thut, muss selbiger mit Stockschlägen bestraft werden.

Da die Gouverneurs und Commandanten in den Festungen Ordre haben dem Bürger verschiedene Sachen nicht zu gestatten, die den Festungswerken Schaden thun könnten, so muss solcher Ordre von


a Die bei Artikel I., II. und III. genannten Beilagen bilden die Artikel I., II. und III. des Anhangs zu dem Reglement. gegeben 1779.