<311>sieren, Dragonern oder Husaren anwerben, auch nicht mehr als zwölf Thaler Werbegeld für einen Mann bezahlen. Es muss hauptsächlich bei solcher Werbung darauf gesehen werden, dass man gesetzte und gute Leute zu Recruten bekomme, die mit Pferden umzugehen wissen.

Auch werden jährlich per Regiment drei Mann nicht unter acht Zoll an die Garde du Corps abgegeben.

Die Regimenter, so Beurlaubte berechnen, bekommen den Abgang der Ausländer durch die grosse Werbung ersetzt, so Seine Königliche Majestät thun lassen.

Aus den Cantons sollen eigenmächtig keine Leute ohne Seiner Königlichen Majestät expresse Permission genommen werden, und ist die vorgeschriebene Regel, worauf die Commissaires-Inspecteurs zu hallen haben, dass, wenn ein beurlaubtes Landeskind stirbt, oder ein Kerl bei dem Regimente lahm oder invalide wird, von solchen abgegangenen Leuten alle Jahre, Ende Februar, eine Liste an Seine Königliche Majestät eingeschickt weide, welcher Abgang den Regimentern, um die gesetzte Anzahl der Landeskinder complet zu haben, wie durch die Commissaires-Inspecteurs solche festgesetzt sind, nämlich

per Compagnie Cuirassiere42 Inländerinclusive der Ueber-Completen.
30 Ausländera
per Escadron Dragoner84 Inländer
60 Ausländera
per Escadron Husaren60 Inländer
42 Ausländer

vermöge einer desfalls von Seiner Königlichen Majestät zu ertheilenden Ordre durch Cantonnisten ersetzet werden wird; worüber alsdann die Landräthe auch Ordre erhalten werden, dass sie solche Leute an die Regimenter verabfolgen lassen sollen.

Es befehlen aber auch Seine Königliche Majestät auf das schärfste


a Siehe oben, S. 119 und 120.