<29>len gleichfalls wohl instruiret werden, dass solche den Schildwachen, wenn diese zum ersten Male anrufen, gleich antworten, wer sie sind und damit nicht warten, auf dass darunter kein Missverständniss geschehe, wie denn eine Ronde oder Patrouille, so auf den ersten Anruf der Schildwache nicht antwortet, sich selbst beizumessen hat, wenn nach dem zweiten Anruf Feuer auf sie gegeben wird, der Schildwache aber, so solches gethan, deshalb keine Verantwortung noch Schuld beizulegen ist.

3.

Wenn in den Dörfern Unter-Officier-Postirungen von sieben oder acht Mann sind und auf solche was feindliches käme und sie attaquirte, so muss der Unter-Officier seine Leute hinter die Wagen, da der Weg mit zugemachet worden, treten lassen, seine Leute aber nicht auf einmal Feuer geben lassen, wodurch er sich verschiessen würde, sondern nur immer zwei und wieder zwei Mann feuern, dergestalt er vier Feuer hat und sich nicht verschiessen, sondern seinen Posten so lange mainteniren kann, bis das Piquet zu Hülfe kommt.

4.

Die Officier-Posten müssen bei nächtlichen Attaquen, und zwar auf Husaren, ordentlich Heckenfeuer machen; dahero der Officier des Abends zuvor seine Rotten recht eintheilen und seine Leute wohl zu instruiren hat, wie die Rotten nach einander schiessen müssen. Der Officier commandirt die Hälfte, der Unter-Officier aber die andere Hälfte von diesem Heckenfeuer.

5.

Wenn das Piquet heranrücket an den Ort wo der Lärm ist, muss solches in zwei Pelotons getheilt sein, und dergestalt lässt der Offi-