<18>Truppen sich conjungiren wollen, so haben Seine Liebden alsdann allererst wider solche zu agiren, den schwächern Theil von ihnen zu attaquiren und dadurch zu verhüten, dass diese Truppen sich nicht conjungiren können.

8.

Wofern Seine Liebden zu den alsdann vorzunehmenden Operationen noch ein mehreres an Artillerie gebrauchen sollten, als bereits für das unter Dero Commando stehende Corps destiniret worden, so geben Seine Königliche Majestät Demselben hierdurch freie Macht und Gewalt, annoch so viel an Artillerie nachkommen zu lassen, als Sie nöthig zu haben erachten.

9.

In allen Sachen, wo die Nothwendigkeit eine prompte Execution erfordert und wobei periculum in mora wäre, auctorisiren Seine Königliche Majestät mehrgedachte Seine Liebden, dass Sie bei dergleichen Umständen sofort pflichtmässig agiren können, ohne bei Höchstderoselben deshalb Anfrage zu thun; jedennoch muss solches gleich darauf Seiner Königlichen Majestät gemeldet werden.

10.

Wollen Seine Königliche Majestät, dass Seine Liebden mit Demselben eine beständige und genaue Correspondance unterhalten sollen, und haben Dieselben solche Dero Depeches nach der Schlesie zu senden und daraus solche, durch die daselbst von Station zu Station verlegten Officiere, an Seine Königliche Majestät bringen zu lassen; wie denn zwischen dem in der Schlesie unter Seiner Königlichen Majestät Commando stehenden Corps d'armée und unter dem, so unter Seiner Liebden Commando stehet, eine beständige Correspondance unterhalten werden soll.