<163>den Seine Königliche Majestät oder der commandirende General-Feldmarschall selbst anbefehlen.

31.

Wenn der Feind in der Flucht, soll sich kein Soldat bei Lebensstrafe unterstehen aus der Linie zu laufen, um Beute zu holen und Todte zu plündern, wofür die Officiere responsable sein sollen.

32.

Das Uebrige der Armee, so auch aufmarschiret auf dem Platze de bataille, stehet, und zwar mit scharf geschultertem Gewehr, bis der commandirende General befiehlet, dass das Gewehr beim Fuss soll genommen werden; doch muss alles im Gliede still stehen bleiben.

Seine Königliche Majestät wollen, dass dieser Disposition bei vorfallender Occasion unveränderlich in allem nachgelebet werde.

Im Lager bei Schweidnitz, den 1. Juni 1745.