<134>Betreffend die Equipage der Subalternen, so wird die deshalb bereits ergangene Ordre hierbei wiederholet.a wornach sich denn die Generale stricte richten müssen.

Berlin, den 23. Juli 1744.

Friderich.


a Das Reglement vor die Königl. Preussische Infanterie, vom 1. Juni 1743, sagt im Titel XXIV., Theil VIII., Wie viel Equipage die Officiers mit zu Felde nehmen sollen. Artikel IX., S. 360 : « Es soll kein Subaltern-Officier einen Wagen haben, und es wird ihm nur ein Packpferd und ein Reitpferd gut gethan. »