<108>wenn er salvirt oder auf einem Posten steht und das Gewehr präsentiren lässt, ist öfters schon befohlen worden.

Die Regimenter, wenn sie gleich ihre Assignationes der monatlichen Verpflegungsgelder empfangen, müssen nicht eher das Geld abholen lassen, als bis es Seine Königliche Majestät befehlen, dass es auf einmal von der ganzen Armee geschieht.

30.

Kein Officier soll sich nicht unterstehen, einen Reiter oder Musketier zu seinem Dienste, es mag auch Namen haben wozu es wolle, zu gebrauchen.

31.

Wenn Kranke aus der Armee geschickt werden, werden selbige jedesmal zusammen abgesendet und, so es nöthig, Escorte dabei gegeben; in einem Standlager aber werden den Regimentern in den Dörfern Häuser angewiesen, wo die Kranken hingebracht werden und woselbst sie wohl müssen verpflegt werden.

32.

Das Pfund Fleisch, so Seine Königliche Majestät allergnädigst per Mann wöchentlich, sowohl für Gesunde als Kranke geben, dafür müssen die Commandeurs der Regimenter repondiren, dass solches die Leute richtig empfangen, und zwar in zwei unterschiedlichen Tagen, nämlich jeglichen Tag ein halbes Pfund. Auch sollen solche Commandeurs dahin sehen, dass die Leute alle Tage kochen, und so